Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Yvonne J***** und Karl P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Yvonne J***** und Karl P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungswillige und -fähige Kunden zu sein, sowie unter Verwendung von mit falschen Namen unterfertigten Bestellscheinen, sohin falschen Urkunden, zu Handlungen verleitet, die nachgenannte Firmen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,
I. verleitet, und zwarrömisch eins. verleitet, und zwar
1. von Ende 2000 bis Anfang 2002 Verfügungsberechtigte der Firma Q***** AG zur Lieferung von zahlreichen Elektronikgeräten, Elektronikzubehör, Spielen, Telefonwertkarten, Haushaltsgeräten und Kleidungsstücken im Gesamtwert von mindestens 12.600 EUR,
2. von März 2001 bis April 2003 Verfügungsberechtigte der Firma B***** zur Lieferung von Babysachen, Kleidungsstücken, Büchern und Haushaltsgegenständen im Gesamtwert von rund 1.800 EUR,
3. von April 2001 bis Juli 2001 Verfügungsberechtigte der Firma O***** zur Lieferung von zahlreichen Elektronikgeräten, Elektronikzubehör, DVD-Geräten, Spielen und Kleidungsstücken im Gesamtwert von rund 7.270 EUR,
4. von Juni bis Dezember 2001 Verfügungsberechtigte der Firma W***** GmbH zur Lieferung von Werkzeug im Wert von rund 800 EUR,
5. von März 2001 bis Anfang März 2002 Verfügungsberechtigte der Firma L***** zur Lieferung von Kleidungsstücken und Schuhen im Wert von rund 800 EUR;
II. von Mai bis Juli 2001 Verfügungsberechtigte der Firma O***** zur Lieferung von weiteren Waren im Wert von rund 7.200 EUR zu verleiten versucht.römisch zwei. von Mai bis Juli 2001 Verfügungsberechtigte der Firma O***** zur Lieferung von weiteren Waren im Wert von rund 7.200 EUR zu verleiten versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl P*****.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl P*****.