1./ Der Oberste Gerichtshof schließt sich nach Prüfung der Akten der im Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme vertretenen Auffassung an:
Angesichts der Verfügung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 2. Jänner 2006 auf Anberaumung der Hauptverhandlung für den 2. März 2006 (S 1b), einer mit 2. März 2006 datierten Gebührennote eines Dolmetschers (ON 16), der Äußerung des Richters vom 20. August 2007 und des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2007 bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20. November 2006, AZ 24 Bl 87/06d, zugrunde gelegten Tatsache, wonach das erstinstanzliche Urteil am 9. Februar 2006 verkündet worden und die Rechtsmittelanmeldung am 3. März 2006 daher verspätet sei.
Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - über besonderen Antrag der Generalprokuratur analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0117416; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4).Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - über besonderen Antrag der Generalprokuratur analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0117416; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4).
2./ In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zeigt die Generalprokuratur zutreffend auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2007, GZ 4 U 295/05k-37, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:
Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO; vgl auch Danek, WK-StPO § 271 Rz 44), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (§ 271 Abs 7 StPO iVm § 447 StPO), was fallbezogen unterblieb.Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO). Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche auch Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 44), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (Paragraph 271, Absatz 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO), was fallbezogen unterblieb.
Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist aber nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat (Danek WK-StPO § 270 Rz 51 sowie § 271 Rz 41 und 53 mwN). Dies wurde hier ebenfalls missachtet.Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist aber nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat (Danek WK-StPO Paragraph 270, Rz 51 sowie Paragraph 271, Rz 41 und 53 mwN). Dies wurde hier ebenfalls missachtet.
Diese Gesetzesverstöße wirkten sich aber nicht nachteilig für den Verurteilten aus: Zufolge Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006 im außerordentlichen Weg steht dem Urteils - und Protokollsberichtigungsbeschluss die Rechtskraftwirkung einer Rechtsmittelentscheidung nicht mehr entgegen. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (siehe S 197) wird das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen sein, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst werden wird (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO; Danek, WK-StPO § 270 Rz 51 und § 271 Rz 55).Diese Gesetzesverstöße wirkten sich aber nicht nachteilig für den Verurteilten aus: Zufolge Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006 im außerordentlichen Weg steht dem Urteils - und Protokollsberichtigungsbeschluss die Rechtskraftwirkung einer Rechtsmittelentscheidung nicht mehr entgegen. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (siehe S 197) wird das berichtigte Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen sein, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (Paragraph 467, Absatz eins, StPO) nochmals ausgelöst werden wird (Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 51 und Paragraph 271, Rz 55).