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Entscheidung 14 Os 26/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os26/08t (14Os27/08i)

Entscheidungsdatum

15.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 295/05k des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme sowie über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des bezeichneten Gerichts vom 11. Dezember 2007 (ON 37) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Bauer und der Verteidigerin Dr. Heindl, jedoch in Abwesenheit des Werner R*****

1. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006, AZ 24 Bl 87/06d, wird im außerordentlichen Weg aufgehoben und die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens verfügt.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2007, GZ 4 U 295/07k-37, verletzt das Gesetz in den Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO.

Text

Gründe:

Werner R***** wurde mit - zunächst mit 9. Februar 2006 datiertem - Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck, GZ 4 U 295/05k-20, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf einer mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Jänner 2004, AZ 15 Hv 122/03i, ausgesprochenen Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).

Mit - bei Gericht am 3. März 2006 eingelangtem - Schriftsatz vom 2. März 2006 meldete der Verurteilte „gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil" Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 17).

Die am 2. Oktober 2006 (innerhalb der Frist des Paragraph 467, Absatz eins, StPO; S 137) ausgeführte Berufung des Werner R***** wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche (ON 23) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20. November 2006, AZ 24 Bl 87/06d (ON 27) wegen verspäteter Rechtsmittelanmeldung als unzulässig zurückgewiesen.

In einer Äußerung an die Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 20. August 2007 (ON 34) hielt der Richter des Bezirksgerichts Vöcklabruck fest, dass die Hauptverhandlung tatsächlich am 2. März 2006 durchgeführt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2007 (ON 37) wurde sodann das ursprünglich mit 9. Februar 2006 datierte Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 13) sowie die Urschrift des in der Verhandlung verkündeten Urteils („samt Ausfertigungen") hinsichtlich des Datums jeweils von „9. Februar 2006" auf „2. März 2006" berichtigt.

Rechtliche Beurteilung

1./ Der Oberste Gerichtshof schließt sich nach Prüfung der Akten der im Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme vertretenen Auffassung an:

Angesichts der Verfügung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 2. Jänner 2006 auf Anberaumung der Hauptverhandlung für den 2. März 2006 (S 1b), einer mit 2. März 2006 datierten Gebührennote eines Dolmetschers (ON 16), der Äußerung des Richters vom 20. August 2007 und des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2007 bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20. November 2006, AZ 24 Bl 87/06d, zugrunde gelegten Tatsache, wonach das erstinstanzliche Urteil am 9. Februar 2006 verkündet worden und die Rechtsmittelanmeldung am 3. März 2006 daher verspätet sei.

Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - über besonderen Antrag der Generalprokuratur analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0117416; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4).

2./ In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zeigt die Generalprokuratur zutreffend auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2007, GZ 4 U 295/05k-37, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:

Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO). Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche auch Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 44), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (Paragraph 271, Absatz 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO), was fallbezogen unterblieb.

Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist aber nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat (Danek WK-StPO Paragraph 270, Rz 51 sowie Paragraph 271, Rz 41 und 53 mwN). Dies wurde hier ebenfalls missachtet.

Diese Gesetzesverstöße wirkten sich aber nicht nachteilig für den Verurteilten aus: Zufolge Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006 im außerordentlichen Weg steht dem Urteils - und Protokollsberichtigungsbeschluss die Rechtskraftwirkung einer Rechtsmittelentscheidung nicht mehr entgegen. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (siehe S 197) wird das berichtigte Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen sein, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (Paragraph 467, Absatz eins, StPO) nochmals ausgelöst werden wird (Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 51 und Paragraph 271, Rz 55).

Textnummer

E87211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00026.08T.0415.000

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20080415_OGH0002_0140OS00026_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096673 Rechtssatz 02.03.1959Strafrecht
Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereit …
RS0098979 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrich …
RS0117416 Rechtssatz 11.02.2003Strafrecht
Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antra …
RS0120683 Rechtssatz 20.09.2005Strafrecht
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen …
RS0123475 Rechtssatz 15.04.2008Strafrecht
Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der B …
RS0123476 Rechtssatz 15.04.2008Strafrecht
Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter …
RS0123477 Rechtssatz 15.04.2008Strafrecht
Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.