Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die diesen Nichtigkeitsgrund in der Unterlassung einer Urteilsbegründung für die Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht erblickt, verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die diesen Nichtigkeitsgrund in der Unterlassung einer Urteilsbegründung für die Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht erblickt, verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung.
Das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (§ 493 Abs 1 StPO). Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden (§ 493 Abs 2 StPO). Eine solche Befugnisüberschreitung wird von der Beschwerde indes nicht behauptet. Daß das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht im vorliegenden Fall generell verneint hätte, ist dem Urteil, das zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, nicht zu entnehmen. Damit scheidet eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO aus, weil die bloße Unterlassung einer Begründung für die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen darstellt.Das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Paragraph 493, Absatz eins, StPO). Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bekämpft werden (Paragraph 493, Absatz 2, StPO). Eine solche Befugnisüberschreitung wird von der Beschwerde indes nicht behauptet. Daß das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht im vorliegenden Fall generell verneint hätte, ist dem Urteil, das zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, nicht zu entnehmen. Damit scheidet eine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO aus, weil die bloße Unterlassung einer Begründung für die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen darstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.