Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der den mangelnden persönlichen Eindruck des Jugendschöffengerichts vom Tatopfer kritisierenden Verfahrensrüge (nominell: Z 3) fehlt insoweit die Legitimation, als ein expliziter Antrag, das Mädchen neuerlich zu vernehmen, nicht gestellt wurde (vgl S 341). Im Übrigen gebricht es an der Darlegung, warum Bettina K***** entgegen ihrer Erklärung vor der Untersuchungsrichterin (S 95) und jener ihrer Rechtsvertreterin (S 341) nunmehr doch bereit sein sollte, als Zeugin auszusagen.Der den mangelnden persönlichen Eindruck des Jugendschöffengerichts vom Tatopfer kritisierenden Verfahrensrüge (nominell: Ziffer 3,) fehlt insoweit die Legitimation, als ein expliziter Antrag, das Mädchen neuerlich zu vernehmen, nicht gestellt wurde vergleiche S 341). Im Übrigen gebricht es an der Darlegung, warum Bettina K***** entgegen ihrer Erklärung vor der Untersuchungsrichterin (S 95) und jener ihrer Rechtsvertreterin (S 341) nunmehr doch bereit sein sollte, als Zeugin auszusagen.
Auf die Vorführung des gesamten Videobandes der kontradiktorischen Vernehmung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger ausdrücklich verzichtet (S 341), weshalb das Videoband als vorgekommen gelten durfte (§ 258 Abs 1 StPO; JBl 2000, 605). Dem behaupteten mangelnden Beweiswert eines unverständlichen Bandes hinwieder hätte er nur mit einem Beweisantrag begegnen können.Auf die Vorführung des gesamten Videobandes der kontradiktorischen Vernehmung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger ausdrücklich verzichtet (S 341), weshalb das Videoband als vorgekommen gelten durfte (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; JBl 2000, 605). Dem behaupteten mangelnden Beweiswert eines unverständlichen Bandes hinwieder hätte er nur mit einem Beweisantrag begegnen können.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mädchen bis zu dessen Wohnstätte begleitete, logisch und empirisch einwandfrei in ihre Erwägungen miteinbezogen, indem sie ihm mangelndes Unrechtsbewusstsein und die Auffassung, bei Mädchen handle es sich um "Freiwild", attestierten (US 8). Auch die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst auf der Polizeistation mit den Vorwürfen des Kindes konfrontiert worden, wurde vom Erstgericht berücksichtigt (US 5).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mädchen bis zu dessen Wohnstätte begleitete, logisch und empirisch einwandfrei in ihre Erwägungen miteinbezogen, indem sie ihm mangelndes Unrechtsbewusstsein und die Auffassung, bei Mädchen handle es sich um "Freiwild", attestierten (US 8). Auch die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst auf der Polizeistation mit den Vorwürfen des Kindes konfrontiert worden, wurde vom Erstgericht berücksichtigt (US 5).
Insoweit die auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (S 285) gegründete Urteilsannahme, ein Aufbringen der dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spur am Hals des Mädchens aufgrund bloßen Niesens sei äußerst unwahrscheinlich (US 7), einer Kritik unterzogen wird, weil dadurch keine Variante ausgeschlossen werden könne, wird lediglich ebenso in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft wie mit der isolierten Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. G***** (ON 37). Diese fanden in Bezug auf fallweises unbewusstes "Aufbauschen" und gewisse Neugier des Mädchens gegenüber dem Angeklagten gleichfalls Eingang in die tatrichterlichen Erwägungen (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Insoweit die auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (S 285) gegründete Urteilsannahme, ein Aufbringen der dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spur am Hals des Mädchens aufgrund bloßen Niesens sei äußerst unwahrscheinlich (US 7), einer Kritik unterzogen wird, weil dadurch keine Variante ausgeschlossen werden könne, wird lediglich ebenso in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft wie mit der isolierten Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. G***** (ON 37). Diese fanden in Bezug auf fallweises unbewusstes "Aufbauschen" und gewisse Neugier des Mädchens gegenüber dem Angeklagten gleichfalls Eingang in die tatrichterlichen Erwägungen (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.