Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 4, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 4, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Jene beiden Beweisanträge nämlich, deren Abweisung als Verfahrensmangel (Z 4) gerügt wird, zielten nach dem in erster Instanz angeführten (für die Beurteilung ihrer Relevanz allein maßgebenden) Beweisthema lediglich darauf ab, Strafzumessungstatsachen darzutun, und zwar zum einen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (infolge Alkoholisierung) "erheblich herabgesetzt" war (S 177 dA) und zum anderen, daß der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen aufweist (S 180 dA), mithin durchwegs auf Umstände, die weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung sind. Damit ist aber das bekämpfte Zwischenerkenntnis einer Anfechtung aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht zugänglich (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26 zu § 280 und ENr. 64 zu § 281 Z 4). Soweit die Beschwerde nunmehr den Antrag auf Beischaffung des Verwaltungsstrafakts deshalb für relevant erachtet, weil aus dessen Inhalt (auch) das Vorliegen eines schuldausschließenden Rauschzustands zu erweisen wäre, genügt der Hinweis, daß ein derartiger Nachweis nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Antrags nicht angestrebt worden war (abermals S 177 dA).Jene beiden Beweisanträge nämlich, deren Abweisung als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) gerügt wird, zielten nach dem in erster Instanz angeführten (für die Beurteilung ihrer Relevanz allein maßgebenden) Beweisthema lediglich darauf ab, Strafzumessungstatsachen darzutun, und zwar zum einen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (infolge Alkoholisierung) "erheblich herabgesetzt" war (S 177 dA) und zum anderen, daß der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen aufweist (S 180 dA), mithin durchwegs auf Umstände, die weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung sind. Damit ist aber das bekämpfte Zwischenerkenntnis einer Anfechtung aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zugänglich vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26 zu Paragraph 280 und ENr. 64 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Soweit die Beschwerde nunmehr den Antrag auf Beischaffung des Verwaltungsstrafakts deshalb für relevant erachtet, weil aus dessen Inhalt (auch) das Vorliegen eines schuldausschließenden Rauschzustands zu erweisen wäre, genügt der Hinweis, daß ein derartiger Nachweis nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Antrags nicht angestrebt worden war (abermals S 177 dA).
Nach den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt sind aber auch die Rechtsrügen. Den Ausführungen zur Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO kann in keiner Weise entnommen werden, worin - ausgehend vom Urteilssachverhalt - ein diesen Anfechtungsgrund verwirklichender Rechtsfehler gelegen sein sollte; der Sache nach wird vielmehr mit dem Einwand, aus einer Freundschaft zwischen dem Angeklagten und der Schwester der Sylvia B*** könne nicht darauf geschlossen werden, daß der Angeklagte (allein deshalb) das Alter der Genannten kannte, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, wobei nur der Vollständigkeit halber beigefügt sei, daß der Angeklagte in keiner Phase des Verfahrens bestritten hat, das Alter des Tatopfers gekannt zu haben (vgl. S 61, 169 dA). Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder wendet sich dagegen, daß das Erstgericht die Häufung der vom Angeklagten begangenen Delikte als erschwerend gewertet und nicht entsprechend berücksichtigt habe, daß "die Tatbestände der §§ 206 und 204 StGB zu jenen der §§ 207 und 202 StGB in Idealkonkurrenz stehen" (S 329 dA). Bekämpft wird damit die Gewichtung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 StGB, was bei Erledigung der Berufung zu berücksichtigen sein wird; daß das Gericht die seiner Entscheidung zugrunde liegende(n) Tat(en) durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen habe, das darauf nicht anzuwenden ist, wird mit diesem Vorbringen nicht behauptet.Nach den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt sind aber auch die Rechtsrügen. Den Ausführungen zur Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann in keiner Weise entnommen werden, worin - ausgehend vom Urteilssachverhalt - ein diesen Anfechtungsgrund verwirklichender Rechtsfehler gelegen sein sollte; der Sache nach wird vielmehr mit dem Einwand, aus einer Freundschaft zwischen dem Angeklagten und der Schwester der Sylvia B*** könne nicht darauf geschlossen werden, daß der Angeklagte (allein deshalb) das Alter der Genannten kannte, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, wobei nur der Vollständigkeit halber beigefügt sei, daß der Angeklagte in keiner Phase des Verfahrens bestritten hat, das Alter des Tatopfers gekannt zu haben vergleiche S 61, 169 dA). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder wendet sich dagegen, daß das Erstgericht die Häufung der vom Angeklagten begangenen Delikte als erschwerend gewertet und nicht entsprechend berücksichtigt habe, daß "die Tatbestände der Paragraphen 206 und 204 StGB zu jenen der Paragraphen 207 und 202 StGB in Idealkonkurrenz stehen" (S 329 dA). Bekämpft wird damit die Gewichtung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB, was bei Erledigung der Berufung zu berücksichtigen sein wird; daß das Gericht die seiner Entscheidung zugrunde liegende(n) Tat(en) durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen habe, das darauf nicht anzuwenden ist, wird mit diesem Vorbringen nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Diese Zurückweisung hat zur Folge, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO (idF des Art. II Z 42 StRÄG 1987) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Diese Zurückweisung hat zur Folge, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285, i StPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 42, StRÄG 1987) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.