Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (idF vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf.Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19; vergleiche nunmehr Paragraph 173, Absatz 2, StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf.
Das Oberlandesgericht leitete den genannten Haftgrund mängelfrei aus der nach der Verdachtslage ohne nachvollziehbaren Anlass erfolgten Begehung einer Mehrzahl schwerwiegender, von beträchtlicher Brutalität und Gewaltbereitschaft gekennzeichneter strafbedrohter Handlungen im Kontext mit dem dadurch hinreichend indizierten Aggressionspotential des Angeklagten ab (BS 5). Damit wurde die Annahme der Gefahr, Dragan J***** werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut - die körperliche Unversehrtheit anderer - gerichtet sind, wie die ihm angelasteten wiederholt begangenen Handlungen, gesetzmäßig begründet.
Einzelne aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (13 Os 118/03, 15 Os 86/06w). Den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, den Umstand, dass er das Haftübel erstmals verspürt und das längere Zurückliegen der Anlasstaten hat das Beschwerdegericht im Übrigen ohnehin in seine Erwägungen einbezogen (BS 5).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der (weitgehend auf spekulativen Überlegungen und eigenen Beweiswerterwägungen fußenden) Behauptung, der Angeklagte sei als Polizeiinformant aus Rache mehrfach falsch beschuldigt worden, bloß dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht (in einem Einschub) zur Beschreibung der Täterpersönlichkeit unter - aktenkonformer - Bezugnahme auf zwei Zeugenaussagen (S 289, 303/II) zusätzlich illustrativ erwähnt hat, dass der Angeklagte „nach der Aktenlage als Schläger im Rotlichtmilieu berüchtigt" sei (BS 5), und „in diesem Zusammenhang" darauf „verweist", dass die Angaben der Belastungszeugen S*****, B***** und J***** - aus seiner Sicht - unglaubwürdig und widersprüchlich seien, wird die Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung nicht prozessordnungsgemäß in Frage gestellt, was die Beschwerde ohnehin selbst einräumt (BS 4). Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 173 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention² § 24 Rz 26, 120). Eine Erörterung der Argumente gegen die vom Oberlandesgericht ebenfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).Soweit sich der Beschwerdeführer mit der (weitgehend auf spekulativen Überlegungen und eigenen Beweiswerterwägungen fußenden) Behauptung, der Angeklagte sei als Polizeiinformant aus Rache mehrfach falsch beschuldigt worden, bloß dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht (in einem Einschub) zur Beschreibung der Täterpersönlichkeit unter - aktenkonformer - Bezugnahme auf zwei Zeugenaussagen (S 289, 303/II) zusätzlich illustrativ erwähnt hat, dass der Angeklagte „nach der Aktenlage als Schläger im Rotlichtmilieu berüchtigt" sei (BS 5), und „in diesem Zusammenhang" darauf „verweist", dass die Angaben der Belastungszeugen S*****, B***** und J***** - aus seiner Sicht - unglaubwürdig und widersprüchlich seien, wird die Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung nicht prozessordnungsgemäß in Frage gestellt, was die Beschwerde ohnehin selbst einräumt (BS 4). Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach Paragraph 173, Absatz 2, StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention² Paragraph 24, Rz 26, 120). Eine Erörterung der Argumente gegen die vom Oberlandesgericht ebenfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.