Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, wurde durch diesen dem Gericht zuzurechnenden Verfahrensfehler das Gesetz - nicht in der bloß eine allgemeine Belehrungspflicht normierenden Bestimmung des § 6 Abs 2 StPO, jedoch - in jener des § 7 Abs 2 StPO verletzt. Da die Gesetzesverletzung dem Beschuldigten zufolge zwischenzeitiger Enthaftung (wegen Wegfalls der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts [ON 23, 27, 28]) nicht (mehr) zum Nachteil gereicht, hat es mit ihrer bloßen Feststellung sein Bewenden.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, wurde durch diesen dem Gericht zuzurechnenden Verfahrensfehler das Gesetz - nicht in der bloß eine allgemeine Belehrungspflicht normierenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StPO, jedoch - in jener des Paragraph 7, Absatz 2, StPO verletzt. Da die Gesetzesverletzung dem Beschuldigten zufolge zwischenzeitiger Enthaftung (wegen Wegfalls der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts [ON 23, 27, 28]) nicht (mehr) zum Nachteil gereicht, hat es mit ihrer bloßen Feststellung sein Bewenden.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung einer Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 89 Abs 2 StPO gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Jänner 2009, AZ 11 Bs 13/09h (ON 28a) wendet, mit dem die am 12. Jänner 2009 vom Verteidiger erhobene Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Zurückziehung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist sie nicht im Recht.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung einer Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, StPO gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Jänner 2009, AZ 11 Bs 13/09h (ON 28a) wendet, mit dem die am 12. Jänner 2009 vom Verteidiger erhobene Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Zurückziehung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist sie nicht im Recht.
Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen (zum Begriff vgl: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634 und Schwaighofer, WK-StPO § 275 Rz 9 ff) Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung; eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f).Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen (zum Begriff vergleiche, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634 und Schwaighofer, WK-StPO Paragraph 275, Rz 9 ff) Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung; eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f).
Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt (Fabrizy, StPO10 § 174 Rz 5; E. Fuchs, Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, ÖJZ 2007/77, 895 [901]), und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht.Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 57, Absatz 2, StPO ergibt (Fabrizy, StPO10 Paragraph 174, Rz 5; E. Fuchs, Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, ÖJZ 2007/77, 895 [901]), und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht.
Sieht das Gesetz - wie bereits dargelegt - nicht vor, einem Rechtsmittelwerber eine Erklärung darüber abzuverlangen, ob er sein Rechtsmittel aufrecht halte, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, ihn - nach bereits zuvor erfolgter umfassender Rechtsmittelbelehrung (ON 7 S 3 f) zusätzlich - über die Folgen einer Rückziehung zu belehren. Dem Gericht bei einer dennoch vorgenommenen derartigen Instruktion unterlaufene Fehlleistungen bewirken demnach nicht per se Unwirksamkeit einer Erklärung über die Zurückziehung eines Rechtsmittels. Sie können aber aufgrund einer von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde behoben werden und - bei hier nicht gegebener nachteiliger Wirkung für den Beschuldigten - zur Zurücksetzung des Verfahrens auf den Zeitpunkt vor der Gesetzesverletzung führen (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Sieht das Gesetz - wie bereits dargelegt - nicht vor, einem Rechtsmittelwerber eine Erklärung darüber abzuverlangen, ob er sein Rechtsmittel aufrecht halte, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, ihn - nach bereits zuvor erfolgter umfassender Rechtsmittelbelehrung (ON 7 S 3 f) zusätzlich - über die Folgen einer Rückziehung zu belehren. Dem Gericht bei einer dennoch vorgenommenen derartigen Instruktion unterlaufene Fehlleistungen bewirken demnach nicht per se Unwirksamkeit einer Erklärung über die Zurückziehung eines Rechtsmittels. Sie können aber aufgrund einer von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde behoben werden und - bei hier nicht gegebener nachteiliger Wirkung für den Beschuldigten - zur Zurücksetzung des Verfahrens auf den Zeitpunkt vor der Gesetzesverletzung führen (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
Für die von der Generalprokuratur vertretene Ansicht, dass das Oberlandesgericht der Rückziehung der Beschwerde durch den Beschuldigten „keine Wirksamkeit zuerkennen durfte, weil der Genannte im unmittelbaren Anschluss an die ergänzende - nunmehr richtige - Rechtsbelehrung über die (fehlende) Auswirkung der Zurückziehung auf die Haftfrist ... die Beschwerdeausführung durch seinen Verteidiger verlangt hat", die im Ergebnis also die Unwirksamkeit der Rechtsmittelrückziehung bloß aus einer späteren anders lautenden Erklärung des Rechtsmittelwerbers ableitet, fehlt die Deckung im Gesetz.
Demgemäß ging das Oberlandesgericht Graz zu Recht von der Wirksamkeit der Erklärung des Beschuldigten, seine Beschwerde zurückzuziehen, aus. Ein Verstoß gegen § 89 Abs 2 StPO war daher nicht festzustellen und die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu verwerfen.Demgemäß ging das Oberlandesgericht Graz zu Recht von der Wirksamkeit der Erklärung des Beschuldigten, seine Beschwerde zurückzuziehen, aus. Ein Verstoß gegen Paragraph 89, Absatz 2, StPO war daher nicht festzustellen und die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu verwerfen.