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Rechtssatz RS0124841

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124841

Geschäftszahl

14Os20/09m; 14Os28/09p (14Os29/09k)

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Rechtssatz

Paragraph 57, Absatz 2, StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 20/09m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 20/09m
  • 14 Os 28/09p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 28/09p
    Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124841

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0140OS00020_09M0000_001