Rechtssatz RS0124841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124841
Geschäftszahl
14Os20/09m; 14Os28/09p (14Os29/09k)
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
§ 57 Abs 2 StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.Paragraph 57, Absatz 2, StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 20/09m
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 20/09m
- 14 Os 28/09p
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 28/09p
Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124841
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0140OS00020_09M0000_001