Dem von der Anklagebehörde wiederholt erhobenen Einwand der Aktenwidrigkeit ist vorweg zu entgegnen, dass ein solcher Begründungsfehler nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zu Grunde gelegten Beweismitteln ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 190 f).Dem von der Anklagebehörde wiederholt erhobenen Einwand der Aktenwidrigkeit ist vorweg zu entgegnen, dass ein solcher Begründungsfehler nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zu Grunde gelegten Beweismitteln ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190 f).
Das Erstgericht hat den Freispruch mehrfach begründet: Einerseits sei vom Fehlen der subjektiven Tatseite auszugehen, da die Angeklagte gutgläubig gehandelt habe. Andererseits habe sie - rechtzeitig und freiwillig - den gesamten Schaden gutgemacht und die (unterdrückten) Wertpapiere der Verlassenschaft zur Verfügung gestellt. Schließlich hätten sich die erbserklärten (und in der Folge auch eingeantworteten) gesetzlichen Erben Elfriede J***** und Roland J***** in einer "Haftungserklärung" vom 4. Mai 1998 gegenüber dem Verlassenschaftskurator verpflichtet, Gabriele H***** hinsichtlich allfälliger Forderungen der Verlassenschaft schad- und klaglos zu halten und deren Rückzahlungsverpflichtung als ihre eigene zu übernehmen (S 305/II). Damit hat das Erstgericht der Angeklagten - ohne dies ausdrücklich anzuführen - der Sache nach den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs 2 Z 1 und Abs 4 StGB (zu den Freispruchfakten I. und II.) und nach § 229 Abs 2 StGB (zum Freispruchfaktum III.) zugebilligt.Das Erstgericht hat den Freispruch mehrfach begründet: Einerseits sei vom Fehlen der subjektiven Tatseite auszugehen, da die Angeklagte gutgläubig gehandelt habe. Andererseits habe sie - rechtzeitig und freiwillig - den gesamten Schaden gutgemacht und die (unterdrückten) Wertpapiere der Verlassenschaft zur Verfügung gestellt. Schließlich hätten sich die erbserklärten (und in der Folge auch eingeantworteten) gesetzlichen Erben Elfriede J***** und Roland J***** in einer "Haftungserklärung" vom 4. Mai 1998 gegenüber dem Verlassenschaftskurator verpflichtet, Gabriele H***** hinsichtlich allfälliger Forderungen der Verlassenschaft schad- und klaglos zu halten und deren Rückzahlungsverpflichtung als ihre eigene zu übernehmen (S 305/II). Damit hat das Erstgericht der Angeklagten - ohne dies ausdrücklich anzuführen - der Sache nach den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, StGB (zu den Freispruchfakten römisch eins. und römisch zwei.) und nach Paragraph 229, Absatz 2, StGB (zum Freispruchfaktum römisch drei.) zugebilligt.
Wenngleich einzelnen Beschwerdeeinwänden unter dem Gesichtspunkt unzureichender und unvollständiger Begründung die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, erweist sich die Mängelrüge doch im Ergebnis als nicht zielführend.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Schöffengericht bei der Feststellung der fehlenden subjektiven Tatseite wesentliche Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussage der Zeugin Elfriede J***** (S 385/II), unerörtert gelassen habe, wogegen die Annahme der gutgläubigen Zueignung der Wertpapiere - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch zu den nachfolgenden Feststellungen über die Schadensgutmachung steht. Die der Konstatierung einer vollständigen Schadensgutmachung durch die Angeklagte (US 11) entgegenstehenden Verfahrensergebnisse (insbesondere S 393/II) wurde tatsächlich mit Stillschweigen übergangen.
Diesen nur auf einzelne Gesichtspunkte abstellenden, jedoch die gebotene Gesamtbeurteilung der Urteilsgründe außer Acht lassenden Einwendungen kann aber ein Erfolg nicht beschieden sein, weil das Erstgericht - wie bereits ausgeführt - ersichtlich auch vom Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue (§§ 167 Abs 4; 229 Abs 2 StGB) ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass durch das inkriminierte Verhalten der Angeklagten wegen der noch nicht erfolgten Einantwortung ein Vermögensschaden nur zum Nachteil der Verlassenschaft eintreten konnte, sollte durch die erwähnte "Haftungserklärung" vom 4. Mai 1998 (US 18, 22) die Restitution der der Verlassenschaft vorenthaltenen Beträge (US 17: ca 80.000 S) durch dritte Personen (Elfriede und Roland J*****) vertraglich sichergestellt werden. Die im Ersturteil fehlenden Feststellungen zum Erfordernis des ernstlichen Bemühens der Angeklagten um Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs 4 StGB ließ die Beschwerdeführerin aber ungerügt.Diesen nur auf einzelne Gesichtspunkte abstellenden, jedoch die gebotene Gesamtbeurteilung der Urteilsgründe außer Acht lassenden Einwendungen kann aber ein Erfolg nicht beschieden sein, weil das Erstgericht - wie bereits ausgeführt - ersichtlich auch vom Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue (Paragraphen 167, Absatz 4,; 229 Absatz 2, StGB) ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass durch das inkriminierte Verhalten der Angeklagten wegen der noch nicht erfolgten Einantwortung ein Vermögensschaden nur zum Nachteil der Verlassenschaft eintreten konnte, sollte durch die erwähnte "Haftungserklärung" vom 4. Mai 1998 (US 18, 22) die Restitution der der Verlassenschaft vorenthaltenen Beträge (US 17: ca 80.000 S) durch dritte Personen (Elfriede und Roland J*****) vertraglich sichergestellt werden. Die im Ersturteil fehlenden Feststellungen zum Erfordernis des ernstlichen Bemühens der Angeklagten um Schadensgutmachung im Sinne des Paragraph 167, Absatz 4, StGB ließ die Beschwerdeführerin aber ungerügt.
Schließlich versagt der Beschwerdeeinwand, aus der "Haftungserklärung" könne der Nichteintritt eines Vermögensschadens der erbserklärten Erben Elfriede und Roland J***** nicht abgeleitet werden, weil die gegenständliche Verpflichtungserklärung sinngemäß auch deren Verzicht auf die Restforderung enthält (US 17). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Schließlich versagt der Beschwerdeeinwand, aus der "Haftungserklärung" könne der Nichteintritt eines Vermögensschadens der erbserklärten Erben Elfriede und Roland J***** nicht abgeleitet werden, weil die gegenständliche Verpflichtungserklärung sinngemäß auch deren Verzicht auf die Restforderung enthält (US 17). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.