Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marijana T***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) und der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB (D./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marijana T***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C./) und der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach hat sie am 12. September 2006 in Wien
A./ dadurch, dass sie den nachstehend angeführten Personen deren Handtaschen, welche diese in Kenntnis des Angriffes festhielten, entriss, mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. um 8.50 Uhr der 1931 geborenen und gehbehinderten Ruza M***** durch mehrmaliges „Reißen", wodurch der Riemen der Handtasche riss, einen Bargeldbetrag in der Höhe von 51,38 Euro, eine Kunststoffgeldbörse, zwei Schlüssel, zwei Brillen und diese Handtasche;römisch eins. um 8.50 Uhr der 1931 geborenen und gehbehinderten Ruza M***** durch mehrmaliges „Reißen", wodurch der Riemen der Handtasche riss, einen Bargeldbetrag in der Höhe von 51,38 Euro, eine Kunststoffgeldbörse, zwei Schlüssel, zwei Brillen und diese Handtasche;
II. um 9.10 Uhr der 1926 geborenen Johanna R*****, wodurch diese durch Festhalten der Handtasche zu Sturz kam und ca drei Meter über den Boden gezogen wurde, einen Bargeldbetrag in der Höhe von 100 Euro, eine Brille, diverse Gegenstände, eine Brieftasche und diese Handtasche;römisch zwei. um 9.10 Uhr der 1926 geborenen Johanna R*****, wodurch diese durch Festhalten der Handtasche zu Sturz kam und ca drei Meter über den Boden gezogen wurde, einen Bargeldbetrag in der Höhe von 100 Euro, eine Brille, diverse Gegenstände, eine Brieftasche und diese Handtasche;
B./ im Anschluss an die zu A./II. angeführte Tathandlung versucht, den Franz G***** mit Gewalt, indem sie diesen in die linke Hand biss, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der weiteren Anhaltung gemäß § 86 Abs 2 StPO wegen der zu A./II. angeführten Straftat, zu nötigen;B./ im Anschluss an die zu A./II. angeführte Tathandlung versucht, den Franz G***** mit Gewalt, indem sie diesen in die linke Hand biss, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der weiteren Anhaltung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO wegen der zu A./II. angeführten Straftat, zu nötigen;
C./ durch die zu B./ angeführte Tathandlung den Franz G*****, der eine blutende Bisswunde an der linken Hand erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
D./ durch die zu Punkt C./ angeführte Tathandlung eine Handlung begangen, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die ihrer Art nach zu den - wenn auch nur beschränkt - anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, und zwar Hepatitis C, unter Menschen herbeizuführen.
Die der Sache nach nur gegen den Schuldspruch A./II gerichtete, nominell aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die der Sache nach nur gegen den Schuldspruch A./II gerichtete, nominell aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.