Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.April 1964 geborene Werner F*** von der wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.April 1964 geborene Werner F*** von der wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Ihm lag zur Last, am 21.August 1988 in Niklasdorf Sachen im Gesamtwert von etwa 8.000 S, nämlich eine schwarze Lederbrieftasche mit 1.000 S Bargeld, zwei Schlüssel, ein Springmesser mit Hirschhorngriff, eine Lederbrieftasche, einen Einkaufskorb, 80 bis 100 Packungen Zigaretten, etwa 8 Paar Würstel, eine rote Kellnerbrieftasche mit etwa 2.000 S Bargeld und einen Glaskrug mit Kleingeld im Betrag von ca. 200 S, die der abgesondert verfolgte Martin R*** durch eine mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch einen Einbruchsdiebstahl, erlangt hatte, durch Beförderung mit einem (Personenkraft-)Wagen verheimlicht und teilweise durch Annahme als Geschenk an sich gebracht zu haben, wobei ihm der diese Strafdrohung begründete Umstand bekannt war.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen borgte sich der abgesondert verfolgte Martin R***, ein Freund des Angeklagten, am 21. August 1988 den PKW des Walter E*** für eine "Spritzfahrt" aus, bei welcher der Angeklagte das Fahrzeug lenkte. In Niklasdorf forderte R*** den Angeklagten auf, nach links einzubiegen und den PKW abzustellen. Mit der Erklärung, er wolle etwas holen gehen, entfernte er sich für etwa 20 bis 30 Minuten, ohne dem Angeklagten seine Absicht, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, mitzuteilen. Bei seiner Rückkehr trug R*** eine Plastiktragtasche und einen Einkaufskorb bei sich und gab diese Behältnisse in das Fahrzeug. Der Angeklagte nahm dabei wahr, daß sich in der Plastiktragtasche eine größere Anzahl von Zigarettenpackungen sowie im Korb Brieftaschen und eine größere Anzahl von Münzen (Zehngroschenstücke) befanden. Er lenkte den PKW nach Leoben bis zur Wohnung des Autoeigentümers E*** zurück, ohne daß auf dieser Rückfahrt über den von R*** begangenen Einbruchsdiebstahl - womit ersichtlich der Einsteigdiebstahl in das Wohn- und Geschäftshaus des Ferdinand K*** in Niklasdorf gemeint ist (vgl. S 259) - gesprochen worden war. R*** versuchte zwar, dem Angeklagten einige Packungen Zigaretten zukommen zu lassen, indem er sie auf dem Armaturenbrett in Richtung seines Sitzes schob, doch nahm der Angeklagte, der die Herkunft der von R*** mitgebrachten Sachen aus dem Diebstahl erkannt hatte, davon nichts an sich, weil er "mit der Straftat nichts zu tun haben wollte" (US 3 f, 8).Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen borgte sich der abgesondert verfolgte Martin R***, ein Freund des Angeklagten, am 21. August 1988 den PKW des Walter E*** für eine "Spritzfahrt" aus, bei welcher der Angeklagte das Fahrzeug lenkte. In Niklasdorf forderte R*** den Angeklagten auf, nach links einzubiegen und den PKW abzustellen. Mit der Erklärung, er wolle etwas holen gehen, entfernte er sich für etwa 20 bis 30 Minuten, ohne dem Angeklagten seine Absicht, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, mitzuteilen. Bei seiner Rückkehr trug R*** eine Plastiktragtasche und einen Einkaufskorb bei sich und gab diese Behältnisse in das Fahrzeug. Der Angeklagte nahm dabei wahr, daß sich in der Plastiktragtasche eine größere Anzahl von Zigarettenpackungen sowie im Korb Brieftaschen und eine größere Anzahl von Münzen (Zehngroschenstücke) befanden. Er lenkte den PKW nach Leoben bis zur Wohnung des Autoeigentümers E*** zurück, ohne daß auf dieser Rückfahrt über den von R*** begangenen Einbruchsdiebstahl - womit ersichtlich der Einsteigdiebstahl in das Wohn- und Geschäftshaus des Ferdinand K*** in Niklasdorf gemeint ist vergleiche S 259) - gesprochen worden war. R*** versuchte zwar, dem Angeklagten einige Packungen Zigaretten zukommen zu lassen, indem er sie auf dem Armaturenbrett in Richtung seines Sitzes schob, doch nahm der Angeklagte, der die Herkunft der von R*** mitgebrachten Sachen aus dem Diebstahl erkannt hatte, davon nichts an sich, weil er "mit der Straftat nichts zu tun haben wollte" (US 3 f, 8).
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die innere Tatseite der Hehlerei mit folgender Begründung: Ungeachtet des Umstandes, daß der Angeklagte in Kenntnis der Herkunft der von Martin R*** in das Fahrzeug gebrachten Sachen aus einem Diebstahl Täter und Beute transportiert habe, fehle es an einem auf Verheimlichung der gestohlenen Sachen gerichteten Vorsatz. Die bereits vor Kenntnis der Straftat vom Angeklagten geplante Rückfahrt mit dem abgesondert verfolgten R*** erreiche, da ihr vorwiegendes Motiv die zugesagte Rückbeförderung des Genannten und die Rückstellung des Fahrzeuges gewesen sei, "nicht jenen Grad an aktivem Tun, welcher für die Begründung einer deliktischen Tätigkeit im Sinne des § 164 StGB erforderlich ist" (US 8).In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die innere Tatseite der Hehlerei mit folgender Begründung: Ungeachtet des Umstandes, daß der Angeklagte in Kenntnis der Herkunft der von Martin R*** in das Fahrzeug gebrachten Sachen aus einem Diebstahl Täter und Beute transportiert habe, fehle es an einem auf Verheimlichung der gestohlenen Sachen gerichteten Vorsatz. Die bereits vor Kenntnis der Straftat vom Angeklagten geplante Rückfahrt mit dem abgesondert verfolgten R*** erreiche, da ihr vorwiegendes Motiv die zugesagte Rückbeförderung des Genannten und die Rückstellung des Fahrzeuges gewesen sei, "nicht jenen Grad an aktivem Tun, welcher für die Begründung einer deliktischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 164, StGB erforderlich ist" (US 8).
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.