Rechtssatz RS0095451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095451
Entscheidungsdatum
06.03.1990
Rechtssatz
Die nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB tatbildliche Unterstützung des Täters beim Verheimlichen der durch eine Vermögensstraftat erlangten (oder für deren Begehung empfangenen) Sache besteht in jeder dem Täter bei der Bergung oder Verheimlichung der Beute vor der Obrigkeit oder dem Geschädigten geleisteten Hilfe. Darunter fällt auch der Abtransport des Täters samt der Beute mit dem Personenkraftwagen.Die nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB tatbildliche Unterstützung des Täters beim Verheimlichen der durch eine Vermögensstraftat erlangten (oder für deren Begehung empfangenen) Sache besteht in jeder dem Täter bei der Bergung oder Verheimlichung der Beute vor der Obrigkeit oder dem Geschädigten geleisteten Hilfe. Darunter fällt auch der Abtransport des Täters samt der Beute mit dem Personenkraftwagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095451
Dokumentnummer
JJR_19900306_OGH0002_0140OS00003_9000000_001