Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Thomas P* auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a und 9 lit a, Christian P* auf jene der Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO stützt. Den Strafausspruch fechten beide, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an. Thomas P* beschwert sich außerdem gegen den Widerrufsbeschluß.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Thomas P* auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a,, Christian P* auf jene der Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Den Strafausspruch fechten beide, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an. Thomas P* beschwert sich außerdem gegen den Widerrufsbeschluß.
Die Nichtigkeitsbeschwerden versagen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas P*
Die dem Schuldspruch wegen der Deliktsqualifikationen nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB (Faktum 1) und nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB (Fakten 2/a und b) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen sind unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof hat nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten keinen Grund gefunden, an der Richtigkeit der Urteilsannahmen, daß die Angeklagten und Thomas H* gegen Günter K*in verabredeter Verbindung tätlich geworden sind und diesen vorsätzlich mit dem Tode bedroht haben, ernsthaft zu zweifeln.Die dem Schuldspruch wegen der Deliktsqualifikationen nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (Faktum 1) und nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Fakten 2/a und b) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen sind unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof hat nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) an Hand der Akten keinen Grund gefunden, an der Richtigkeit der Urteilsannahmen, daß die Angeklagten und Thomas H* gegen Günter K*in verabredeter Verbindung tätlich geworden sind und diesen vorsätzlich mit dem Tode bedroht haben, ernsthaft zu zweifeln.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider sind die für das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3) erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bei rechtem Verständnis der Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit (US 3, 4, 9, 12) vom Erstgericht ohnedies festgestellt worden. Warum mehrere mittels eines Stiletts ausgeführte sichtbare Ritzer an einer Hausfassade (US 12 iVm S 43, 45) weder eine Beschädigung noch etwa eine (dieser rechtlich gleichwertige) Verunstaltung darstellen sollten, wird in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise ausgeführt (§ 285 a Z 2 StPO), weshalb auf diesen Einwand auch nicht argumentativ eingegangen werden kann.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider sind die für das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (3) erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bei rechtem Verständnis der Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit (US 3, 4, 9, 12) vom Erstgericht ohnedies festgestellt worden. Warum mehrere mittels eines Stiletts ausgeführte sichtbare Ritzer an einer Hausfassade (US 12 in Verbindung mit S 43, 45) weder eine Beschädigung noch etwa eine (dieser rechtlich gleichwertige) Verunstaltung darstellen sollten, wird in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), weshalb auf diesen Einwand auch nicht argumentativ eingegangen werden kann.
Daß aber das Erstgericht von einer vorsätzlichen Beschädigung an der Hausmauer ausgegangen ist, hat es deutlich genug damit zum Ausdruck gebracht, daß es diesen Vorgang entsprechend der zur Urteilsgrundlage genommenen (US 6, 11) Polizeiaussage des Tatopfers Günter K* als gezielt eingesetztes Nötigungsmittel (vgl S 43: "Zur Demonstration ...") gewertet hat.Daß aber das Erstgericht von einer vorsätzlichen Beschädigung an der Hausmauer ausgegangen ist, hat es deutlich genug damit zum Ausdruck gebracht, daß es diesen Vorgang entsprechend der zur Urteilsgrundlage genommenen (US 6, 11) Polizeiaussage des Tatopfers Günter K* als gezielt eingesetztes Nötigungsmittel vergleiche , S 43: "Zur Demonstration ...") gewertet hat.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian P*
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider war die Verlesung der Polizeiaussage des Günter K* wegen dessen unbekannten Aufenthaltes (vgl ON 44 und 46) gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig. Nachdem auch keine der Prozeßparteien der Verlesung widersprochen hatte (S 347), war nach Lage des Falles insoweit überdies ein stillschweigendes Einverständnis zustandegekommen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider war die Verlesung der Polizeiaussage des Günter K* wegen dessen unbekannten Aufenthaltes vergleiche ON 44 und 46) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zulässig. Nachdem auch keine der Prozeßparteien der Verlesung widersprochen hatte (S 347), war nach Lage des Falles insoweit überdies ein stillschweigendes Einverständnis zustandegekommen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte eines Strafurteils sind zwar bei sonstiger Nichtigkeit zu verkünden, aber nicht unbedingt zu protokollieren. Die schriftliche Dokumentation des Urteilsinhalts ist vielmehr der Ausfertigung des Urteils vorbehalten (§ 270 StPO). Im Protokoll über die Hauptverhandlung genügt zur Beurkundung der Urteilsverkündung als einer "wesentlichen Förmlichkeit des Verfahrens" (§ 271 Abs 1 StPO) im allgemeinen die auch hier verwendete Formulierung, daß "der Vorsitzende das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet" hat (S 348). Daß die mündliche Urteilsverkündung nicht dem § 260 StPO entsprochen hätte, wird aber in der Beschwerde nicht behauptet.Die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO angeführten Punkte eines Strafurteils sind zwar bei sonstiger Nichtigkeit zu verkünden, aber nicht unbedingt zu protokollieren. Die schriftliche Dokumentation des Urteilsinhalts ist vielmehr der Ausfertigung des Urteils vorbehalten (Paragraph 270, StPO). Im Protokoll über die Hauptverhandlung genügt zur Beurkundung der Urteilsverkündung als einer "wesentlichen Förmlichkeit des Verfahrens" (Paragraph 271, Absatz eins, StPO) im allgemeinen die auch hier verwendete Formulierung, daß "der Vorsitzende das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet" hat (S 348). Daß die mündliche Urteilsverkündung nicht dem Paragraph 260, StPO entsprochen hätte, wird aber in der Beschwerde nicht behauptet.
Entgegen dem Einwand (Z 5) dieses Angeklagten hat Günter K* bei der Polizei weder am 9. Mai 1994 (S 43 f, 47 f) noch am (richtig:) 18. Mai 1994 (S 59 f) Angaben gemacht, die der Urteilsannahme widersprechen, daß Christian P* im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden anderen Mittätern Nötigungshandlungen gesetzt hat. Günter K* hat vielmehr ausgesagt, daß am 9. Mai 1994 (Faktum 2/a) auch Christian P* nötigend tätlich geworden ist (S 49) und am 16. Mai 1994 (Faktum 2/b) mit dem Schlagring gedroht hat, um der Forderung seines Bruders Thomas P* nach Zurückziehung der Anzeige Nachdruck zu verleihen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daher keine ihn entlastenden Beweisergebnisse aufzuzeigen, die das Schöffengericht in seinen Entscheidungsgründen zu erörtern gehabt hätte.Entgegen dem Einwand (Ziffer 5,) dieses Angeklagten hat Günter K* bei der Polizei weder am 9. Mai 1994 (S 43 f, 47 f) noch am (richtig:) 18. Mai 1994 (S 59 f) Angaben gemacht, die der Urteilsannahme widersprechen, daß Christian P* im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden anderen Mittätern Nötigungshandlungen gesetzt hat. Günter K* hat vielmehr ausgesagt, daß am 9. Mai 1994 (Faktum 2/a) auch Christian P* nötigend tätlich geworden ist (S 49) und am 16. Mai 1994 (Faktum 2/b) mit dem Schlagring gedroht hat, um der Forderung seines Bruders Thomas P* nach Zurückziehung der Anzeige Nachdruck zu verleihen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daher keine ihn entlastenden Beweisergebnisse aufzuzeigen, die das Schöffengericht in seinen Entscheidungsgründen zu erörtern gehabt hätte.
Im übrigen ergeben sich auch in Ansehung des Angeklagten Christian P* aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen den Schuldspruch.Im übrigen ergeben sich auch in Ansehung des Angeklagten Christian P* aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen den Schuldspruch.
Somit waren beide Nichtigkeitsbeschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten Thomas P* folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Somit waren beide Nichtigkeitsbeschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten Thomas P* folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.