Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB (A.), Nagib M***** überdies der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und vierter Fall StGB (A.), Nagib M***** überdies der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B.) schuldig erkannt.
Danach haben
A. Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Berechtigten zu den angeführten Zeiten und an den angeführten Orten durch Einbruch, nämlich Aufbrechen von PKW mit Hilfe eines Kraftschlüssels, mit dem Vorsatz weggenommen, teilweise wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarA. Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Berechtigten zu den angeführten Zeiten und an den angeführten Orten durch Einbruch, nämlich Aufbrechen von PKW mit Hilfe eines Kraftschlüssels, mit dem Vorsatz weggenommen, teilweise wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 25. Oktober 2005 in Graz unbekannte Werte Berechtigten der Firma I*****, wobei es aufgrund der Auslösung der Alarmanlage des PKW beim Versuch geblieben ist,
2. am 25. Oktober 2005 in Graz dem Gerhard R***** einen Rucksack und einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von 2.000 Euro;
3. am 18. Oktober 2005 in Graz dem Anton Sch***** eine Lederhandtasche mit einem Mobiltelefon, eine Taschenlampe und 10 Euro Bargeld (Gesamtschaden 400 Euro);
4. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Andreas S***** einen Laptop im Wert von 799 Euro;
5. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Ronald Su***** zwei Mobiltelefone, einen USB-Stick und einen Pocket-PC im Gesamtwert von 870 Euro;
6. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Dr. Aleksandar K***** eine Digitalkamera, eine Videokamera und einen DVD-Player im Wert von 1.650 Euro sowie einen Laptop samt Zubehör in unbekanntem Wert;
7. am 24. Oktober 2005 in Klagenfurt dem Uros P***** eine Damenhandtasche, ein Mobiltelefon, 400 (slowenische) Tolar Bargeld und Bekleidungsstücke im Wert von 500 Euro;
B. Nagib M***** in Graz jeweils eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Vernehmungsprotokoll, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität als Ing. Radek Ku*****, geboren am 11. März 1963, gebraucht, indem er das von ihm mit dem Namenszug „Ku*****" unterfertigte Protokoll seiner Einvernahme am 26. Oktober 2005 vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Graz und am 27. Oktober 2005 vor dem Untersuchungsrichter diesem zum weiteren dienstlichen Gebrauch überließ.