Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, von Tatjana K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5 und 11, von Josef L***** auf jene der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sowie mit Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf Beschwerde erhoben.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, von Tatjana K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5 und 11, von Josef L***** auf jene der Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sowie mit Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf Beschwerde erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind zum Teil begründet.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 3 iVm § 252 Abs 1 Z 1 StPO) des Angeklagten L***** zuwider war zwar die Verlesung (S 369 unten) der polizeilichen Protokolle (S 39 ff; 59) über die Vernehmung der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen (S 362) Svetlana S***** an sich zulässig, weil das persönliche Erscheinen der Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes in Rußland füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, ist doch ein an das zuständige Gericht in Moskau am 2. Mai 1994 abgefertigtes Zustellersuchen bis zur Hauptverhandlung am 14. Dezember 1994 unbeantwortet geblieben (S 3 g verso; 362). Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens langte erst am 28.März 1995 mit dem von Svetlana S***** am 17.November 1994 unterfertigten Zustellschein bei Gericht ein (siehe Nachhangstück vom 3.April 1995).Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) des Angeklagten L***** zuwider war zwar die Verlesung (S 369 unten) der polizeilichen Protokolle (S 39 ff; 59) über die Vernehmung der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen (S 362) Svetlana S***** an sich zulässig, weil das persönliche Erscheinen der Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes in Rußland füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, ist doch ein an das zuständige Gericht in Moskau am 2. Mai 1994 abgefertigtes Zustellersuchen bis zur Hauptverhandlung am 14. Dezember 1994 unbeantwortet geblieben (S 3 g verso; 362). Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens langte erst am 28.März 1995 mit dem von Svetlana S***** am 17.November 1994 unterfertigten Zustellschein bei Gericht ein (siehe Nachhangstück vom 3.April 1995).
Nichtsdestoweniger sind aber beide Beschwerdeführer im Recht, wenn sie teils ausdrücklich, teils der Sache nach einwenden, daß der Schuldspruch wegen der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Svetlana S***** (A/I/1 und 2; III/1) mit deren polizeilichen Angaben nur offenbar unzureichend begründet (Z 5) worden ist. Die Gegenargumente in der Verantwortung der beiden Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß selbst der von Svetlana S***** als vertrauenswürdig bezeichnete (S 39) einzige Tatzeuge Dimitri V***** ihre Darstellung in wesentlichen Punkten nicht bestätigt hat, macht eine unmittelbare Befragung der Zeugin und Gegenüberstellung mit den übrigen Beteiligten unerläßlich.Nichtsdestoweniger sind aber beide Beschwerdeführer im Recht, wenn sie teils ausdrücklich, teils der Sache nach einwenden, daß der Schuldspruch wegen der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Svetlana S***** (A/I/1 und 2; III/1) mit deren polizeilichen Angaben nur offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,) worden ist. Die Gegenargumente in der Verantwortung der beiden Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß selbst der von Svetlana S***** als vertrauenswürdig bezeichnete (S 39) einzige Tatzeuge Dimitri V***** ihre Darstellung in wesentlichen Punkten nicht bestätigt hat, macht eine unmittelbare Befragung der Zeugin und Gegenüberstellung mit den übrigen Beteiligten unerläßlich.
In den von diesem Begründungsmangel betroffenen Punkten A/I/1 und 2; III/1 des Schuldspruchs (demzufolge auch im Strafausspruch über die Angeklagten und im darauf gegründeten Beschluß über das Absehen vom Widerruf) war daher das Urteil sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.In den von diesem Begründungsmangel betroffenen Punkten A/I/1 und 2; III/1 des Schuldspruchs (demzufolge auch im Strafausspruch über die Angeklagten und im darauf gegründeten Beschluß über das Absehen vom Widerruf) war daher das Urteil sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Im übrigen sind die Nichtigkeitsbeschwerden aber teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 221 StPO) der Angeklagten Tatjana K***** ist im Fall, daß der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen der er angeklagt ist (§ 263 Abs 1 StPO), eine Vorbereitungsfrist gesetzlich nicht vorgesehen, zumal hier eine Zustimmung zur Ausdehnung des Verhandlungsgegenstandes im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich war. Durch die Abweisung des Vertagungsantrages (S 369/370) wurden auch keine Verteidigungsrechte verletzt, weil Entlastungsbeweise nicht angeboten wurden, vielmehr der Anklageausdehnung (S 366 ff) wegen des Verbrechens der Verleumdung (A/II) das umfassende Geständnis der Beschwerdeführerin zugrunde lag.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 221, StPO) der Angeklagten Tatjana K***** ist im Fall, daß der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen der er angeklagt ist (Paragraph 263, Absatz eins, StPO), eine Vorbereitungsfrist gesetzlich nicht vorgesehen, zumal hier eine Zustimmung zur Ausdehnung des Verhandlungsgegenstandes im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich war. Durch die Abweisung des Vertagungsantrages (S 369/370) wurden auch keine Verteidigungsrechte verletzt, weil Entlastungsbeweise nicht angeboten wurden, vielmehr der Anklageausdehnung (S 366 ff) wegen des Verbrechens der Verleumdung (A/II) das umfassende Geständnis der Beschwerdeführerin zugrunde lag.
Mit seinen Einwänden gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung (A/III/2 bis 4) vermag der Angeklagte L***** keine formellen Begründungsmängel (Z 5) darzutun, er gleitet damit vielmehr in den Bereich einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung ab und bringt aus den Akten auch nichts vor, was zu erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der diesen Teilen des Schuldspruchs zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnte.Mit seinen Einwänden gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung (A/III/2 bis 4) vermag der Angeklagte L***** keine formellen Begründungsmängel (Ziffer 5,) darzutun, er gleitet damit vielmehr in den Bereich einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung ab und bringt aus den Akten auch nichts vor, was zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der diesen Teilen des Schuldspruchs zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dieses Angeklagten schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer übergeht, daß er die Herausgabe der Schmuckstücke nicht bloß verweigert, sondern seinen Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise betätigt hat, indem er die Pretiosen unter einer Fußmatte in seinem PKW versteckt hatte (US 13, 19/20).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dieses Angeklagten schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer übergeht, daß er die Herausgabe der Schmuckstücke nicht bloß verweigert, sondern seinen Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise betätigt hat, indem er die Pretiosen unter einer Fußmatte in seinem PKW versteckt hatte (US 13, 19/20).
Im übrigen (A/III/3 und 4) verkennt der Beschwerdeführer, daß er der Tatjana K***** durchaus auch andere und gravierendere, zur Erzeugung von Furcht und Unruhe geeignete Übel angedroht hat, als er ihr dann tatsächlich zufügte. Sein Einwand bloß scheinbarer Realkonkurrenz zwischen Drohung und Verletzung infolge unmittelbaren Vollzuges der angedrohten Übel geht daher von urteilsfremden Prämissen aus.
In diesem noch übrigen Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).In diesem noch übrigen Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Berufungen der Angeklagten und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sind im Hinblick auf die Aufhebung des Strafausspruches und des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf gegenstandslos geworden.
Im Umfang der Erfolglosigkeit ihrer Nichtigkeitsbeschwerden haben die Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390 a StPO).Im Umfang der Erfolglosigkeit ihrer Nichtigkeitsbeschwerden haben die Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (Paragraph 390, a StPO).