Rechtssatz RS0098244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098244
Geschäftszahl
14Os32/95 (14Os33/95)
Entscheidungsdatum
04.04.1995
Rechtssatz
Zulässigkeit der Verlesung, weil das persönliche Erscheinen der Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes in Rußland füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, ist doch ein an das zuständige Gericht in Moskau am 02.05.1994 abgefertigtes Zustellersuchen bis zur Hauptverhandlung am 14.12.1994 unbeantwortet geblieben. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens langte erst am 28.03.1995 mit dem von am 17.11.1994 unterfertigten Zustellschein bei Gericht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098244
Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0140OS00032_9500000_001