Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Christian S***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung. Der Angeklagte Karl R***** ficht es - nach sukzessiver Zurückziehung seiner Berufungen "wegen Nichtigkeit" und wegen Schuld nur noch - mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Christian S***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung. Der Angeklagte Karl R***** ficht es - nach sukzessiver Zurückziehung seiner Berufungen "wegen Nichtigkeit" und wegen Schuld nur noch - mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), das Schöffengericht habe keine Feststellung darüber getroffen, "wie lange sich der Angeklagte nach seiner Absicht durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine Einnahme verschaffen wollte", bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Sie übergeht nämlich die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer und sein Komplize dies "für längere Zeit" beabsichtigten (US 17).Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Schöffengericht habe keine Feststellung darüber getroffen, "wie lange sich der Angeklagte nach seiner Absicht durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine Einnahme verschaffen wollte", bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Sie übergeht nämlich die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer und sein Komplize dies "für längere Zeit" beabsichtigten (US 17).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11), das Erstgericht "sei offensichtlich der rechtsirrigen Ansicht, daß eine Maßnahme gemäß § 22 StGB (Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) eine Alkoholkrankheit, also eine Sucht im medizinischen Sinne voraussetze", und habe deshalb nicht konstatiert, ob eine Alkoholergebenheit vorliegt, ist gleichfalls verfehlt: Abgesehen davon, daß die vom Schöffengericht über den Angeklagten S***** verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung verbleibende Vollzugszeit (Strafzeit) die in Rede stehende Maßnahme ausschloß (§ 22 Abs 2 StGB), kann das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung vom Angeklagten nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 38 zu § 281 Z 11).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht "sei offensichtlich der rechtsirrigen Ansicht, daß eine Maßnahme gemäß Paragraph 22, StGB (Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) eine Alkoholkrankheit, also eine Sucht im medizinischen Sinne voraussetze", und habe deshalb nicht konstatiert, ob eine Alkoholergebenheit vorliegt, ist gleichfalls verfehlt: Abgesehen davon, daß die vom Schöffengericht über den Angeklagten S***** verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung verbleibende Vollzugszeit (Strafzeit) die in Rede stehende Maßnahme ausschloß (Paragraph 22, Absatz 2, StGB), kann das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung vom Angeklagten nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 38 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.