Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang abermals) der gewerbsmäßigen Begehung des in Rede stehenden Betruges nach § 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang abermals) der gewerbsmäßigen Begehung des in Rede stehenden Betruges nach Paragraph 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ein, das Erstgericht habe seine Verantwortung, daß er lediglich seinem Spieltrieb nachgehen wollte, nicht richtig gewürdigt und sei seiner Meinung nach darauf nicht ausreichend eingegangen. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß sich das Schöffengericht mit der bezüglichen Verantwortung ohnedies auseinandergesetzt hat, jedoch auf Grund der Würdigung der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der Art der Beschaffung der Centime-Münzen, des Vorlebens des Angeklagten und seiner ungünstigen finanziellen Situation (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte "gar nicht am Spielbetrieb interessiert war", sondern mit der Absicht gehandelt hat, die bei der wiederholten Tatbegehung erzielte "Wertdifferenz zur Beschaffung eines fortlaufenden Einkommens zu nutzen" (S 142, 146). Solcherart unternimmt die Beschwerde in Wahrheit lediglich den Versuch, die durch das Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse umzuwürdigen, und damit einen unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ein, das Erstgericht habe seine Verantwortung, daß er lediglich seinem Spieltrieb nachgehen wollte, nicht richtig gewürdigt und sei seiner Meinung nach darauf nicht ausreichend eingegangen. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß sich das Schöffengericht mit der bezüglichen Verantwortung ohnedies auseinandergesetzt hat, jedoch auf Grund der Würdigung der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der Art der Beschaffung der Centime-Münzen, des Vorlebens des Angeklagten und seiner ungünstigen finanziellen Situation (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte "gar nicht am Spielbetrieb interessiert war", sondern mit der Absicht gehandelt hat, die bei der wiederholten Tatbegehung erzielte "Wertdifferenz zur Beschaffung eines fortlaufenden Einkommens zu nutzen" (S 142, 146). Solcherart unternimmt die Beschwerde in Wahrheit lediglich den Versuch, die durch das Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse umzuwürdigen, und damit einen unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung.
Die gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 148 StGB gerichtete Subsumtionsrüge hinwieder übergeht jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht des Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung der Betrugstaten zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal (übrigens auch rechtlich zutreffend: Leukauf-Steininger Komm.2 § 70 RN 3 ff; Kienapfel BT II2 § 130 RN 9, § 148 RN 5 - und auch nicht im Widerspruch mit der in der Beschwerdeschrift (bloß) zitierten Entscheidung 16 Os 44/90 "in JBl. 1991 Seite 448" - gemeint:Die gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach Paragraph 148, StGB gerichtete Subsumtionsrüge hinwieder übergeht jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht des Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung der Betrugstaten zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal (übrigens auch rechtlich zutreffend: Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 70, RN 3 ff; Kienapfel BT II2 Paragraph 130, RN 9, Paragraph 148, RN 5 - und auch nicht im Widerspruch mit der in der Beschwerdeschrift (bloß) zitierten Entscheidung 16 Os 44/90 "in JBl. 1991 Seite 448" - gemeint:
EvBl. 1991/103 = S 448) - bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, von einer Gewerbsmäßigkeit könne vorliegend nicht gesprochen werden, weil "er eben nur ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust und ohne Rücksicht darauf, wieviele Münzen er zum Spielen einzuwerfen hätte, einige Zeit hindurch ohne nachzudenken, wieviel Einsatz er benötige, spielen wollte". Damit rollt der Beschwerdeführer nämlich neuerlich die Tatfrage auf, greift dabei auf die formalen Einwände zurück und bemüht sich - abermals ohne Dartuung von Begründungsmängeln (Z 5) - seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.EvBl. 1991/103 = S 448) - bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, von einer Gewerbsmäßigkeit könne vorliegend nicht gesprochen werden, weil "er eben nur ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust und ohne Rücksicht darauf, wieviele Münzen er zum Spielen einzuwerfen hätte, einige Zeit hindurch ohne nachzudenken, wieviel Einsatz er benötige, spielen wollte". Damit rollt der Beschwerdeführer nämlich neuerlich die Tatfrage auf, greift dabei auf die formalen Einwände zurück und bemüht sich - abermals ohne Dartuung von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) - seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).