Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), mehrerer teils beim Versuch (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), mehrerer teils beim Versuch (Paragraph 15, StGB) verbliebener Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von 1. Jänner 2003 bis 16. September 2007
1. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 dadurch, dass er sein erigiertes Glied zumindest teilweise, nämlich ca 1 bis 2 cm in den Anus der Marlene V*****, geboren am 27. Juli 1993 einführte, an einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen;
2. an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen
a. vorgenommen, in dem er wiederholt die am 27. Juli 1993 geborene Marlene V***** und die am 16. August 1994 geborene Jessica K***** während des Duschens im Genitalbereich abgriff sowie der am 27. Juli 1993 geborenen Marlene V***** wiederholt sein erigiertes Glied in deren Unterhose mit Berührung im Genitalbereich steckte sowie vor der in der Badewanne Liegenden onanierte und auf deren Bauch ejakulierte;
b. vorzunehmen versucht, in dem er der am 16. August 1994 geborenen Jessica K***** sein erigiertes Glied in deren Unterhose zu stecken und deren Genitalbereich damit zu berühren trachtete;
3. mit zwei minderjährigen Personen, nämlich Jessica K***** und Marlene V*****, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen die zu 1. und 2.a. genannten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen.
Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.