Rechtssatz RS0123478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123478
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Rechtssatz
Der im Rahmen der Strafzumessung als negativ bewertete Umstand, dass der Angeklagte das besondere Vertrauen der ihm die minderjährigen Opfer anvertrauenden Eltern bzw Erziehungsberechtigten auf schändlichste Weise missbraucht hat, ist kein „notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 212 Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB", sodass kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) vorliegt.Der im Rahmen der Strafzumessung als negativ bewertete Umstand, dass der Angeklagte das besondere Vertrauen der ihm die minderjährigen Opfer anvertrauenden Eltern bzw Erziehungsberechtigten auf schändlichste Weise missbraucht hat, ist kein „notwendiges Tatbestandsmerkmal des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StGB", sodass kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) vorliegt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 37/08k
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 37/08k
- 11 Os 42/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 42/12d
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Umstände, dass der Angeklagte das Vertrauen der Kinder (aber auch deren Eltern) erschlichen hat, um sich sodann an ihnen vergehen zu können, sowie dass sexuelle Handlungen durch „kindgerechte Gegenleistungen“, nämlich die daran geknüpfte Gabe von Eis, erwirkt wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123478
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20080415_OGH0002_0140OS00037_08K0000_001