Die aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die - von § 317 Abs 2 StPO zudem dem Ermessen des Schwurgerichtshofes überlassene - Reihenfolge der an die Geschworenen gestellten Fragen ist nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8). Dass die vorliegend gewählte Reihenfolge (Hauptfrage nach versuchtem Mord samt Zusatzfrage nach § 11 StGB betreffend Thomas Sch*****, Hauptfrage nach Beitrag zum versuchten Mord samt Zusatzfrage nach § 11 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers, sodann Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach § 11 StGB betreffend Thomas Sch***** und schließlich Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach § 11 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers) die Geschworenen an einer erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles gehindert hätte (Z 6; vgl Schindler, WK-StPO § 317 Rz 21), behauptet die Beschwerde nicht.Die aus Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die - von Paragraph 317, Absatz 2, StPO zudem dem Ermessen des Schwurgerichtshofes überlassene - Reihenfolge der an die Geschworenen gestellten Fragen ist nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,). Dass die vorliegend gewählte Reihenfolge (Hauptfrage nach versuchtem Mord samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB betreffend Thomas Sch*****, Hauptfrage nach Beitrag zum versuchten Mord samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers, sodann Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB betreffend Thomas Sch***** und schließlich Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers) die Geschworenen an einer erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles gehindert hätte (Ziffer 6,; vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 21), behauptet die Beschwerde nicht.
Im Übrigen ist § 317 Abs 2 StPO nicht zu entnehmen, dass Eventualfragen im unmittelbaren Anschluss an die korrespondierenden Hauptfragen zu stellen wären (Schindler, WK-StPO § 317 Rz 27) und anzumerken, dass in der nach einem Beitrag des Reinhard K***** zu absichtlicher schwerer Körperverletzung gestellten Eventualfrage keinerlei Bezug zur Antwort auf die entsprechende Eventualfrage bei Thomas Sch***** hergestellt wird, sodass mit der Bejahung jener keineswegs eine Verneinung der nach versuchtem Mord gestellten Hauptfrage bei Thomas Sch***** verknüpft ist.Im Übrigen ist Paragraph 317, Absatz 2, StPO nicht zu entnehmen, dass Eventualfragen im unmittelbaren Anschluss an die korrespondierenden Hauptfragen zu stellen wären (Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 27) und anzumerken, dass in der nach einem Beitrag des Reinhard K***** zu absichtlicher schwerer Körperverletzung gestellten Eventualfrage keinerlei Bezug zur Antwort auf die entsprechende Eventualfrage bei Thomas Sch***** hergestellt wird, sodass mit der Bejahung jener keineswegs eine Verneinung der nach versuchtem Mord gestellten Hauptfrage bei Thomas Sch***** verknüpft ist.
Warum eine im Anschluss an die Erklärung der Täterschaftsformen erteilte Belehrung: „Demgemäß ist jeder der im § 12 angeführten Beteiligten einer strafbaren Handlung Täter dieser strafbaren Handlung (rechtliche Gleichwertigkeit); er verantwortet grundsätzlich eigenes Unrecht und eigene Schuld." irreführend oder falsch sein sollte, macht die Instruktionsrüge nicht deutlich. Auch sagt sie nicht, welche „übrigen Ausführungen grundsätzlich für Laien schwer verständlich" und damit aus der Sicht maßgerechter Laienrichter (vgl Philipp, WK-StPO § 321 Rz 5) undeutlich sein sollten, was sie im Übrigen (arg „fraglich") nicht mit Bestimmtheit behauptet. Ebensowenig wird klar, weshalb die auch Mittäterschaft und Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) erfassende Rechtsbelehrung solcherart die Geschworenen über sonstigen Tatbeitrag im Unklaren gelassen haben sollte. Undeutlich ist auch die Kritik, „die Ausführungen zum sonstigen Tatbeitrag" ließen „den Eindruck entstehen, dass der Tatbeitrag eng an die Tat des unmittelbaren Täters geknüpft ist". Dass die Geschworenen über die Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten (§ 13 StGB) ins Bild gesetzt wurden, räumt die diesen Umstand bestreitende Instruktionsrüge an anderer Stelle selbst ein. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch die mit der Gehörlosigkeit des Angeklagten verbundenen kommunikativen Schwierigkeiten, eigene Aussagen in der Hauptverhandlung und unterlassenes Wechseln der blutbefleckten Kleidung nach der Tat beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Z 10a).Warum eine im Anschluss an die Erklärung der Täterschaftsformen erteilte Belehrung: „Demgemäß ist jeder der im Paragraph 12, angeführten Beteiligten einer strafbaren Handlung Täter dieser strafbaren Handlung (rechtliche Gleichwertigkeit); er verantwortet grundsätzlich eigenes Unrecht und eigene Schuld." irreführend oder falsch sein sollte, macht die Instruktionsrüge nicht deutlich. Auch sagt sie nicht, welche „übrigen Ausführungen grundsätzlich für Laien schwer verständlich" und damit aus der Sicht maßgerechter Laienrichter vergleiche Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 5) undeutlich sein sollten, was sie im Übrigen (arg „fraglich") nicht mit Bestimmtheit behauptet. Ebensowenig wird klar, weshalb die auch Mittäterschaft und Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) erfassende Rechtsbelehrung solcherart die Geschworenen über sonstigen Tatbeitrag im Unklaren gelassen haben sollte. Undeutlich ist auch die Kritik, „die Ausführungen zum sonstigen Tatbeitrag" ließen „den Eindruck entstehen, dass der Tatbeitrag eng an die Tat des unmittelbaren Täters geknüpft ist". Dass die Geschworenen über die Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten (Paragraph 13, StGB) ins Bild gesetzt wurden, räumt die diesen Umstand bestreitende Instruktionsrüge an anderer Stelle selbst ein. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch die mit der Gehörlosigkeit des Angeklagten verbundenen kommunikativen Schwierigkeiten, eigene Aussagen in der Hauptverhandlung und unterlassenes Wechseln der blutbefleckten Kleidung nach der Tat beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Ziffer 10 a,).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 344 zweiter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, zweiter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i, 344, zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.