Rechtssatz RS0100939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100939
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen, welcher sie unter Berücksichtigung des Zwecks festzusetzen hat, einen der wahren Meinung der Geschwornen entsprechenden und für die Sachentscheidung brauchbaren Wahrspruch zu erzielen. Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelung, wonach Zusatzfragen nach Rechtfertigungsgründen vor jenen nach Schuldausschließungsgründen zu stellen wären.Gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen, welcher sie unter Berücksichtigung des Zwecks festzusetzen hat, einen der wahren Meinung der Geschwornen entsprechenden und für die Sachentscheidung brauchbaren Wahrspruch zu erzielen. Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelung, wonach Zusatzfragen nach Rechtfertigungsgründen vor jenen nach Schuldausschließungsgründen zu stellen wären.
Entscheidungstexte
- 13 Os 6/86
Entscheidungstext OGH 15.05.1986 13 Os 6/86
- 14 Os 44/99
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 44/99
nur: Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen. (T1) Beisatz: Beschränkt ist diese richterliche Gestaltungsfreiheit nur insoweit, als die Reihenfolge nicht unlogisch (und hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich) sein darf. (T2)
- 14 Os 38/05b
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 38/05b
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100939
Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0130OS00006_8600000_001