Dieser Vorwurf ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen. Beschränkt ist diese richterliche Gestaltungsfreiheit nur insoweit, als die Reihenfolge nicht unlogisch (und hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich) sein darf (Mayerhofer StPO4 E 4 zu § 317).Gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen. Beschränkt ist diese richterliche Gestaltungsfreiheit nur insoweit, als die Reihenfolge nicht unlogisch (und hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich) sein darf (Mayerhofer StPO4 E 4 zu Paragraph 317,).
Ein solcher (Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO bewirkender) Fehler ist dem Schwurgericht jedoch nicht unterlaufen; vielmehr war es (fallbezogen) gerade zur Erhaltung der Übersichtlichkeit und des logischen Aufbaus des Fragenschemas angezeigt, zunächst die Hauptfrage nach Mord samt den erforderlichen Zusatz- sowie den sich an letztere Fragen anknüpfenden Eventualfragen (in Richtung der §§ 287 Abs 1 und 80 StGB) und erst dann - unter sinngemäßer Weiterführung dieses Fragensystems - die (ohnehin nach der Höhe der Strafdrohung gereihten) weiteren Eventualfragen A, B und C (nach Totschlag, absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) zu stellen. Die Stellung der Even- tualfragen in Richtung der §§ 287 Abs 1 und 80 StGB erst nach der Eventualfrage C hätte zwar einer allein die Strafdrohungen berücksichtigenden Reihung, nicht jedoch dem logischen Zusammenhang der bei - entgegen der insoweit substratlosen Beschwerdebehauptung sehr wohl - indizierter voller Berauschung und (Putativ-)Notwehr zu stellenden Fragen entsprochen.Ein solcher (Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO bewirkender) Fehler ist dem Schwurgericht jedoch nicht unterlaufen; vielmehr war es (fallbezogen) gerade zur Erhaltung der Übersichtlichkeit und des logischen Aufbaus des Fragenschemas angezeigt, zunächst die Hauptfrage nach Mord samt den erforderlichen Zusatz- sowie den sich an letztere Fragen anknüpfenden Eventualfragen (in Richtung der Paragraphen 287, Absatz eins und 80 StGB) und erst dann - unter sinngemäßer Weiterführung dieses Fragensystems - die (ohnehin nach der Höhe der Strafdrohung gereihten) weiteren Eventualfragen A, B und C (nach Totschlag, absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) zu stellen. Die Stellung der Even- tualfragen in Richtung der Paragraphen 287, Absatz eins und 80 StGB erst nach der Eventualfrage C hätte zwar einer allein die Strafdrohungen berücksichtigenden Reihung, nicht jedoch dem logischen Zusammenhang der bei - entgegen der insoweit substratlosen Beschwerdebehauptung sehr wohl - indizierter voller Berauschung und (Putativ-)Notwehr zu stellenden Fragen entsprochen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Eduard K***** nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Das Geschworenengericht verurteilte Eduard K***** nach Paragraph 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend, daß der Angeklagte schon zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist, und daß er heimtückisch gehandelt hat; als mildernd berücksichtigte es, daß er durch seine Angaben zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Die auf Strafherabsetzung und Ausscheidung der Anstaltseinweisung abzielende Berufung des Angeklagten ist nur teilweise, nämlich was das Ausmaß der Freiheitsstrafe betrifft, berechtigt.
Der Berufung zuwider hat das Erstgericht nämlich angesichts der Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen in Verbindung mit der Art der Tat und der sich auch in den früheren einschlägigen Verfehlungen manifestierenden Persönlichkeit des Angeklagten dessen Gefährlichkeit in Richtung einer unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit zu befürchtenden strafbaren Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB Ende) zutreffend bejaht.Der Berufung zuwider hat das Erstgericht nämlich angesichts der Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen in Verbindung mit der Art der Tat und der sich auch in den früheren einschlägigen Verfehlungen manifestierenden Persönlichkeit des Angeklagten dessen Gefährlichkeit in Richtung einer unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit zu befürchtenden strafbaren Handlung mit schweren Folgen (Paragraph 21, Absatz eins, StGB Ende) zutreffend bejaht.
Demgegenüber hat aus den vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründen der Erschwerungsgrund der heimtückischen Begehung zu entfallen, während dem Angeklagten als mildernd zusätzlich seine geistige Abnormität zugute zu halten ist. Bei entsprechender Gewichtung der solcherart zu korrigierenden Strafzumessungsgründe genügt die Verhängung einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld, wobei im Blick auf die zusätzliche Anstaltseinweisung nach § 21 Abs 2 StGB auch spezial- und generalpräventiven Rücksichten ausreichend Rechnung getragen ist.Demgegenüber hat aus den vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründen der Erschwerungsgrund der heimtückischen Begehung zu entfallen, während dem Angeklagten als mildernd zusätzlich seine geistige Abnormität zugute zu halten ist. Bei entsprechender Gewichtung der solcherart zu korrigierenden Strafzumessungsgründe genügt die Verhängung einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld, wobei im Blick auf die zusätzliche Anstaltseinweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch spezial- und generalpräventiven Rücksichten ausreichend Rechnung getragen ist.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.