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Entscheidung 14 Os 38/92×

Entscheidung 14 Os 38/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os38/92-8 (14Os39/92-8, 14Os40/92-8, 14Os41/92-8)

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus S***** und Ernst P***** wegen des Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse 1.) des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Juli und 21. August 1991, GZ 30 römisch fünf r 2010/91, ON 4 und 11, 2.) des Kreisgerichtes Wels vom 27.August 1991, AZ 19 Ns 109/91 und

3.) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.September 1991, AZ 7 Bs 452/91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Betroffenen Klaus S*****, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen Ernst P*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck hat mit Beschluß vom 16.Juli 1991, GZ 30 römisch fünf r 2010/91-4, 72 Videokassetten und weitere titelgleiche Videokassetten gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StPO "vorläufig" beschlagnahmt.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Ratskammer mit Beschluß vom 21.August 1991 (ON 11 des Vr-Aktes) nicht Folge gegeben.

Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 11.September 1991, 7 Bs 452/91 (ON 16 des Vr-Aktes) als unzulässig zurückgewiesen.

Darüber hinaus hat das Kreisgericht Wels - an dessen Verwahrungsstelle die vom Landesgericht Innsbruck beschlagnahmten Gegenstände übermittelt wurden - gemäß Paragraph 64, Absatz 2, StPO 10 weitere Videokassetten und zahlreiche Covers in Beschlag genommen.

In der gegen diese bezeichneten Beschlüsse erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt der Generalprokurator aus:

"Nach Ansicht der Generalprokuratur sind der Untersuchungsrichter und die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck ebenso wie die Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels von einer nicht mehr haltbaren Auslegung des normativen Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG ausgegangen. Nach der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 6.Juni 1977, 13 Os 39/77 (EvBl. 1977 aus 1986,) ist zwischen dem aus der Gesamtschau des Rechtes abzuleitenden und allein auf den Inhalt des betreffenden Gegenstandes abgestellten Begriff der absoluten Unzüchtigkeit (harten Pornographie) und sonstiger (relativer) Pornographie, die nach Art ihrer Präsentation und des angesprochenen Interessentenkreises unter bestimmten Kautelen tolerierbar ist und dann nicht mehr den Unzüchtigkeitsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, PornG erfüllt, zu unterscheiden. Für die Beurteilung als harte Pornographie wird eine das Zusammenleben gröber störende Darstellung sexueller Vorgänge gefordert; die Grenzziehung ergibt sich hiebei insbesondere aus den der Strafrechtsordnung zu entnehmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen. Eine entsprechend gravierende Störung des Zusammenlebens wird daher bei Darstellung von Unzuchtsakten angenommen, die als solche ihrer Art nach verboten und strafbar sind. Unter Hinmweis auf das Werbungsverbot des Paragraph 220, StGB sah der verstärkte Senat auch die Wiedergabe von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren als absolut unzüchtig an. In diesem Zusammenhang wurde in einer weiteren Entscheidung eines verstärkten Senates (12 Os 111/80 vom 24. November 1980 = SSt. 51/51) klargestellt, daß die Strafnorm des Paragraph 220, StGB nur insoweit Bedeutung für die Auslegung des Tatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG hat, als der Gesetzgeber darin für gleichgeschlechtliche Handlungen unter Männern und Frauen (sowie für geschlechtliche Handlungen mit Tieren) ausdrücklich das Merkmal der Unzucht prägt.

Die in jüngster Zeit - nämlich am 1.Juli 1989 - in Kraft getretene Änderung des Strafrechts durch die ersatzlose Aufhebung der Strafnorm des Paragraph 210, StGB, welche die gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht von Männern mit - übrigens gegenüber Paragraph 220, StGB deutlich höherer - gerichtlicher Strafe bedrohte (BGBl. 1989/243), macht es allerdings erforderlich, neuerlich aus der Gesamtschau des Rechtes unter Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung, insbesondere auf die in der gegenwärtigen Rechtslage ausgedrückten Wertvorstellungen des Gesetzgebers, zu prüfen, ob die gleichgeschlechtlichen Handlungen nach wie vor als absolut unzüchtig zu beurteilen sind. Hiebei ist davon auszugehen, daß die wesentliche Zurücknahme der Pönalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen, mag sie auch als Unterstützung gesundheitspolitischer Maßnahmen gedacht gewesen sein (JAB 928 BlgNR 17. GP), nicht mit anderweitigen gesetzgeberischen Vorkehrungen für die mit der aufgehobenen Verbotsnorm angestrebten Ziele verbunden war, die von der Verhinderung der Behelligung der Öffentlichkeit durch homosexuelle Prostitution und durch Werbung für homosexuelle Betätigung bis zur Bekämpfung des einschlägigen kriminogenen Milieus reichten (EBRV 39 BlgNR 12. GP, 17 sowie 30 BlgNR 13. GP, 353). Der Verzicht auf den Ersatz des Strafrechtes in diesem Bereich, der von ihm bisher auch im Interesse des Schutzes der nach wie vor heterosexuell orientierten Gesellschaft beansprucht worden war, kann nicht ohne Rückwirkung auf den aus den geltenden Rechtsnormen abzuleitenden Begriff absoluter Pornographie bleiben, welcher nur die das Zusammenleben grob störenden Darstellungen sexueller Akte erfassen soll: Nach ersatzlosem Entfall einer Strafdrohung, die zur Verhinderung sowohl der belästigenden Auswirkungen homosexueller Prostitution als auch eines (nicht unbedingt im Sinn des Paragraph 220, StGB "öffentlichen") Werbeverhaltens für homosexuelle Betätigung diente, kann aus einer Gesamtschau des Rechtes die Darstellung gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht mehr der harten Pornographie zugerechnet werden, weil sie nicht länger geeignet erscheint, unter allen Umständen eine absolute, den Einsatz des Strafrechts erfordernde Störung des Rechtsfriedens und des menschlichen Zusammenlebens nach sich zu ziehen. Es wäre nämlich ein Wertungswiderspruch, zwar homosexuelle Prostitution mit ihren unerwünschten Begleiterscheinungen von erheblichem sozialen Störwert ungeahndet zu lassen, bloße Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht aber selbst bei Ausschluß der abstrakten Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses oder die Gefährdung Jugendlicher weiterhin als harte Pornographie, sohin als gravierenden gesellschaftlichen Störfaktor, mit Strafe zu bedrohen.

Die auf diesen Erwägungen beruhende Rechtsansicht, wonach sich aus den - vorerst vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 12, des mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 5.Dezember 1991, GZ 318.007/9-1/91, zur Begutachtung ausgesandten Entwurfes eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1992) - fortbestehenden Verboten der Werbung für gleichgeschlechtliche Unzucht (Paragraph 220, StGB) und der Verbindung zur Begünstigung solcher sexueller Betätigung (Paragraph 221, StGB) nicht mehr die absolute Unzüchtigkeit aller - auch der an sich nicht strafbare Akte wiedergebenden - einschlägigen Darstellungen erschließen läßt, wurde jüngst von der Generalprokuratur einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugrundegelegt. Ihr wurde in der dieses Rechtsmittel erledigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1991, 14 Os 124/91-10, jedenfalls nicht entgegengetreten.

Die oben wiedergegebenen Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck und des Kreisgerichtes Wels sind demnach rechtlich nicht haltbar; beruhen sie doch auf der Beurteilung von lesbischen Betätigungen wiedergebenden Videofilmen als der harten Pornographie zugehörig, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PornG verfallsbedroht und daher - ebenso wie die einschlägigen (bei gesonderter Bewertung allerdings nach Paragraph 33, MedienG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, PornG einziehungsbedrohten) Umhüllungen ("Covers") - der gerichtlichen Beschlagnahme nach Paragraph 143, Absatz eins, StPO unterliegend. Die Beschlüsse haben sich zum Nachteil der Verdächtigten ausgewirkt, zumal Anhaltspunkte für die Verwirklichung jener im Belästigungs- und Jugendschutz begründeten Voraussetzungen, unter welchen das Tatbild des Paragraph eins, Absatz eins, PornG auch in Ansehung (nur) relativ unzüchtiger Gegenstände erfüllt werden könnte, überhaupt nicht aktenkundig sind.

Diese Verletzung (auch) materiellen Rechtes hätte das Oberlandesgericht Innsbruck ungeachtet der Unzulänglichkeit der ihm vorliegenden Beschwerde gegen den (kein Erkenntnis im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, StPO betreffenden) Ratskammerbeschluß wahrnehmen und zum Anlaß konkreter Anordnungen gemäß Paragraph 114, Absatz 3, zweitem Halbsatz StPO machen müssen; ist doch der Gerichtshof zweiter Instanz zur Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle - ähnlich wie die Rechtsmittelgerichte nach Paragraph 290, Absatz eins und Paragraph 477, Absatz eins, StPO - auch aus Anlaß verspäteter oder unzulässiger Rechtsmittel nicht bloß berechtigt, sondern (im Sinne eines sogenannten "bedingten Müssens") verpflichtet (SSt. 53/63). Dieser Verpflichtung wäre durch Aufhebung der ausnahmslos lediglich auf Grund der unrichtigen Beurteilung der Wiedergabe gleichgeschlechtlicher Handlungen als absolut unzüchtig angeordneten Beschlagnahmen und gerichtlichen

Verwahrungen - einschließlich der erst am 27.August 1991 vom Kreisgericht Wels verfügten - zu entsprechen gewesen. Angesichts der auch letzterer Anordnung zugrundeliegenden materiellen Unrichtigkeit erübrigt sich ein Eingehen darauf, daß das Kreisgericht Wels zum Zeitpunkt seiner Beschlußfassung nur im Wege der Rechtshilfe mit der Sache befaßt war (AS 3 e; vergleiche auch AS 13 im unter ON 17 einbezogenen Akt) und sich daher zu Unrecht auf Paragraph 64, Absatz 2, StPO berief, vielmehr der Sache nach eine weder durch das Rechtshilfeersuchen um Durchsicht und Überprüfung bereits beschlagnahmter Videokassetten gedeckte noch von der Staatsanwaltschaft beantragte (AS 1 a in ON 17) Amtshandlung vornahm."

Der Generalprokurator beantragt die Feststellung, daß das Gesetz durch die genannten Beschlüsse in den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, PornG und des Paragraph 143, Absatz eins, StPO, durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes überdies in der Vorschrift des zweiten Halbsatzes des Paragraph 114, Absatz 3, StPO verletzt wurde, die Aufhebung dieser Beschlüsse und die Abweisung der Beschlagnahmeanordnungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck.

Die Beschwerde des Generalprokurators ist nicht im Recht.

In der Begründung seines Beschlagnahmebeschlusses ging der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck lediglich vom Verdacht aus, daß das in Verwahrung zu nehmende Filmmaterial "unzüchtigen Inhalt iS des Paragraph eins, PornG (sogenannte: harte Pornographie)" enthalte. Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StPO sei daher das Filmmaterial für die weitere Untersuchung von Bedeutung und unterliege im übrigen - "wenn sich der unzüchtige Inhalt im Laufe des Verfahrens herausstellt - nach Paragraph 3, Absatz eins, PornG dem Verfall".

Auch die Beschwerdeentscheidung der Ratskammer erklärt ausdrücklich, daß es "dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt", ob die beschlagnahmten Videofilme tatsächlich als der "sogenannten harten Pornographie iS des Paragraph eins, PornG" zugehörig einzustufen sind. Die Ratskammer bestätigt aber auch die Ansicht des Untersuchungsrichters, daß die beschlagnahmten Gegenstände iS des Paragraph 143, Absatz eins, StPO für die diesbezügliche Untersuchung von Bedeutung sind, zumal der von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol auszugsweise beschriebene Inhalt den Verdacht, daß es sich um Pornovideos handelt, die "zumindest nach einzelnen Szenen der harten Pornographie zuzurechnen sind", begründet. Auch diese Formulierung zeigt nur, daß die Ratskammer des Landesgerichtes vom Verdacht eines "unzüchtigen Inhalts" der Filme ausgegangen ist, ohne jedoch darzulegen, welchen Umfang es diesem Begriff (der harten Pornographie) konkret gibt.

Auch das Kreisgericht Wels hat in seinem Beschlagnahmebeschluß nur von einem Verdacht, daß auf den von ihm beschlagnahmten Videofilmen Darstellungen "hartpornographischen Inhalts" enthalten sind, gesprochen, ohne diesen Begriff in irgendeiner Art zu umschreiben.

Der Begriff der "harten Pornographie" wird somit in den Beschlüssen der Gerichtshöfe nicht definiert und es wird auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß jede gleichgeschlechtliche Unzucht unter diesen Begriff fällt.

Die Annahme der gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde, den Beschlüssen liege zugrunde, daß die Darstellung lesbischer Sexualakte der harten Pornographie zuzuzählen wären, findet somit in den getroffenen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz keine Grundlage. Daß aber die diesbezüglichen Beschlüsse allenfalls nicht ausreichend begründet wären, ist nicht Gegenstand der erhobenen Beschwerde, in der kein Begründungsfehler sondern nur eine unrichtige Auslegung des Gesetzes geltend gemacht wird.

Auch die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die Beschlagnahme sei sowohl vom Untersuchungsrichter als auch der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck ausschließlich mit der Verfallsdrohung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PornG begründet worden, ist nicht zutreffend. In beiden Beschlußbegründungen - denen sich ersichtlich auch die Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels angeschlossen hat - wird darauf hingewiesen, daß die Gegenstände für die Untersuchung von Bedeutung sind, ob darauf im Sinne des Paragraph eins, PornG zu beurteilende Darstellungen enthalten sind. Dabei gingen die Gerichtshöfe erster Instanz ersichtlich vom Vorliegen eines Verdachts einer nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG strafbaren Handlung aus, ohne aber - wie bereits ausgeführt - Kriterien für eine solche strafbare Handlung anzugeben.

Mangels einer deutlichen und bestimmten Umschreibung des Umfanges des von den Gerichtshöfen erster Instanz gewählten Begriffes "harte Pornographie" im Sinne des Paragraph eins, PornG muß aber eine rechtliche Prüfung, ob die Gerichtshöfe dazu eine (unrichtige) Rechtsansicht vertreten haben, scheitern. Daraus ergibt sich aber, daß das Oberlandesgericht Innsbruck schon deshalb zur Beseitigung einer irrigen Ansicht der Ratskammer über den Begriff "harte Pornographie" nicht verhalten war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E28859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00038.9208.0428.0

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0140OS00038_9200008_000