[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Kritik (Z 5 vierter Fall) an den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu A./I./ (US 6 f) verfehlt mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich dabei „im Kern ausschließlich“ auf die belastenden Angaben des (unmittelbaren Täters) J* gestützt, sodass „eine Konstellation Aussage gegen Aussage“ vorgelegen sei, die gebotene (vgl RIS-Justiz RS0119370) Bezugnahme auf die Gesamtheit der maßgeblichen Erwägungen (vgl US 10 f). Denn die Tatrichter gründeten ihre Beweiswürdigung (unter anderem) auch auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 19.4, 5 ff) als auch in der Hauptverhandlung (ON 137, 3). Die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu A./I./ (US 6 f) verfehlt mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich dabei „im Kern ausschließlich“ auf die belastenden Angaben des (unmittelbaren Täters) J* gestützt, sodass „eine Konstellation Aussage gegen Aussage“ vorgelegen sei, die gebotene vergleiche RIS-Justiz RS0119370) Bezugnahme auf die Gesamtheit der maßgeblichen Erwägungen vergleiche US 10 f). Denn die Tatrichter gründeten ihre Beweiswürdigung (unter anderem) auch auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 19.4, 5 ff) als auch in der Hauptverhandlung (ON 137, 3).
[5] Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare/n Handlung/en begründet werde/n (RIS-Justiz RS0117264; vgl zur Subsumtionseinheit nach § 29 StGB im Speziellen Haslwanter in WK2 StGB § 29 Rz 5 f und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401). Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare/n Handlung/en begründet werde/n (RIS-Justiz RS0117264; vergleiche zur Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB im Speziellen Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 5 f und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401).
[6] Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) bloß die Feststellungen zu einem „5.000 Euro übersteigenden Wert“ des Diebesguts beim Faktum A./I./ und zum darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten kritisiert (US 7), ohne die Strafbarkeit dieser (rechtlich selbständigen) Einzeltat an sich in Frage zu stellen, wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache im geschilderten Sinn. Denn bereits das bei den – vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen – Fakten A./II./1./ und A./II./2./ (insgesamt) erbeutete Diebesgut trägt (objektiv wie subjektiv) die Subsumtion nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB (vgl RIS-Justiz RS0120980 [T1], RS0117996, RS0132778). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) bloß die Feststellungen zu einem „5.000 Euro übersteigenden Wert“ des Diebesguts beim Faktum A./I./ und zum darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten kritisiert (US 7), ohne die Strafbarkeit dieser (rechtlich selbständigen) Einzeltat an sich in Frage zu stellen, wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache im geschilderten Sinn. Denn bereits das bei den – vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen – Fakten A./II./1./ und A./II./2./ (insgesamt) erbeutete Diebesgut trägt (objektiv wie subjektiv) die Subsumtion nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0120980 [T1], RS0117996, RS0132778).
[7] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu B./, wonach „eine zielgerichtete Betäubung“ nicht beabsichtigt gewesen sei, sehr wohl berücksichtigt (US 14). Zu einem Eingehen auf Details dessen Angaben war das Schöffengericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu B./, wonach „eine zielgerichtete Betäubung“ nicht beabsichtigt gewesen sei, sehr wohl berücksichtigt (US 14). Zu einem Eingehen auf Details dessen Angaben war das Schöffengericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[8] Ebenso wenig verstößt der zu B./ auf den objektiven Tathergang und die (zunächst noch) geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (ON 114.28.5, 5) gezogene Schluss des Schöffengerichts auf die subjektive Tatseite gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (US 14; RIS-Justiz RS0118317, RS0116882). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen kritisiert der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Ebenso wenig verstößt der zu B./ auf den objektiven Tathergang und die (zunächst noch) geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (ON 114.28.5, 5) gezogene Schluss des Schöffengerichts auf die subjektive Tatseite gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (US 14; RIS-Justiz RS0118317, RS0116882). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen kritisiert der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
[9] Zu B./ stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte „eine nicht mehr feststellbare Substanz“ unauffällig in das Glas des H* füllte und „unter den darin befindlichen Rotwein“ mischte. Nachdem H* davon getrunken hatte, verlor er das Bewusstsein und wachte erst am nächsten Tag auf (US 7 f). Weshalb damit nicht hinreichend zum Ausdruck kommen soll, dass dem Opfer ein betäubendes Mittel ohne dessen Willen verabreicht wurde, welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorrief, und ihm infolgedessen eine eigenständige Willensentfaltung nicht mehr möglich war (vgl RIS-Justiz RS0120379), legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht methodengerecht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569). Zu B./ stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte „eine nicht mehr feststellbare Substanz“ unauffällig in das Glas des H* füllte und „unter den darin befindlichen Rotwein“ mischte. Nachdem H* davon getrunken hatte, verlor er das Bewusstsein und wachte erst am nächsten Tag auf (US 7 f). Weshalb damit nicht hinreichend zum Ausdruck kommen soll, dass dem Opfer ein betäubendes Mittel ohne dessen Willen verabreicht wurde, welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorrief, und ihm infolgedessen eine eigenständige Willensentfaltung nicht mehr möglich war vergleiche RIS-Justiz RS0120379), legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht methodengerecht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[10] Die von der Beschwerde (Z 9 lit a, teils auch Z 10) vermissten Konstatierungen zu „einer funktionalen Verknüpfung zwischen der ... Einwirkung [auf die Willensfreiheit des Opfers] und der [Sach-]Wegnahme“ finden sich – prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0099810) – auf US 7 f. Demnach „[wusste und] wollte“ der Angeklagte dem Opfer „die Substanz“ zuführen und damit Gewalt ausüben, „um sich anschließend Zugang zum Safe und [zu] dem darin befindlichen Bargeld zu [ver]schaffen“. Warum diese Feststellungen die Subsumtion nicht tragen sollten, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen (vgl erneut RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569). Die von der Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,, teils auch Ziffer 10,) vermissten Konstatierungen zu „einer funktionalen Verknüpfung zwischen der ... Einwirkung [auf die Willensfreiheit des Opfers] und der [Sach-]Wegnahme“ finden sich – prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0099810) – auf US 7 f. Demnach „[wusste und] wollte“ der Angeklagte dem Opfer „die Substanz“ zuführen und damit Gewalt ausüben, „um sich anschließend Zugang zum Safe und [zu] dem darin befindlichen Bargeld zu [ver]schaffen“. Warum diese Feststellungen die Subsumtion nicht tragen sollten, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso sofort zurückzuweisen wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), zu ON 145.1 ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso sofort zurückzuweisen wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), zu ON 145.1 ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]).
[12] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.