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Entscheidung 14 Os 39/26f×

Entscheidung 14 Os 39/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os39/26f

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Dezember 2025, GZ 114 Hv 38/24d-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A./) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

A./ in W* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung der weggenommenen fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern,

römisch eins./ * J* zu einer strafbaren Handlung bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er diesen im Juni 2023 (durch im Urteil näher umschriebene Handlungen – US 6) anwies, * E* fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und ein Mobiltelefon, „in einem nicht mehr genau feststellbaren Gesamtwert, zumindest jedoch ca EUR 5.000“ wegzunehmen;

römisch zwei./ * H* fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

1./ am 1. September 2025 eine Geldbörse mit 5.000 Euro Bargeld;

2./ zwischen 11. September 2025 und 12. September 2025 nach der unter B./ genannten Tat, indem er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt zur Wohnung des Genannten verschaffte, sohin durch Einbruch in eine Wohnstätte, Schmuckstücke im Wert „von ca. EUR 1.815,--“, eine Taschenuhr und ein Parfum;

B./ am 11. September 2025 in We* * H* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn mit einer nicht mehr feststellbaren Substanz betäubte, danach aus dessen Hosentasche den Schlüssel zu dessen Tresor nahm, damit den Tresor aufsperrte und aus diesem 13.000 Euro Bargeld sowie aus der Wohnung überdies ein Parfum im Wert von 120 Euro und „Schlüssel zu den beiden Adressen“ des Genannten wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu A./I./ (US 6 f) verfehlt mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich dabei „im Kern ausschließlich“ auf die belastenden Angaben des (unmittelbaren Täters) J* gestützt, sodass „eine Konstellation Aussage gegen Aussage“ vorgelegen sei, die gebotene vergleiche RIS-Justiz RS0119370) Bezugnahme auf die Gesamtheit der maßgeblichen Erwägungen vergleiche US 10 f). Denn die Tatrichter gründeten ihre Beweiswürdigung (unter anderem) auch auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 19.4, 5 ff) als auch in der Hauptverhandlung (ON 137, 3).

[5]         Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare/n Handlung/en begründet werde/n (RIS-Justiz RS0117264; vergleiche zur Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB im Speziellen Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 5 f und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401).

[6]         Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) bloß die Feststellungen zu einem „5.000 Euro übersteigenden Wert“ des Diebesguts beim Faktum A./I./ und zum darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten kritisiert (US 7), ohne die Strafbarkeit dieser (rechtlich selbständigen) Einzeltat an sich in Frage zu stellen, wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache im geschilderten Sinn. Denn bereits das bei den – vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen – Fakten A./II./1./ und A./II./2./ (insgesamt) erbeutete Diebesgut trägt (objektiv wie subjektiv) die Subsumtion nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0120980 [T1], RS0117996, RS0132778).

[7]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu B./, wonach „eine zielgerichtete Betäubung“ nicht beabsichtigt gewesen sei, sehr wohl berücksichtigt (US 14). Zu einem Eingehen auf Details dessen Angaben war das Schöffengericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).

[8]         Ebenso wenig verstößt der zu B./ auf den objektiven Tathergang und die (zunächst noch) geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (ON 114.28.5, 5) gezogene Schluss des Schöffengerichts auf die subjektive Tatseite gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (US 14; RIS-Justiz RS0118317, RS0116882). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen kritisiert der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

[9]         Zu B./ stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte „eine nicht mehr feststellbare Substanz“ unauffällig in das Glas des H* füllte und „unter den darin befindlichen Rotwein“ mischte. Nachdem H* davon getrunken hatte, verlor er das Bewusstsein und wachte erst am nächsten Tag auf (US 7 f). Weshalb damit nicht hinreichend zum Ausdruck kommen soll, dass dem Opfer ein betäubendes Mittel ohne dessen Willen verabreicht wurde, welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorrief, und ihm infolgedessen eine eigenständige Willensentfaltung nicht mehr möglich war vergleiche RIS-Justiz RS0120379), legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht methodengerecht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

[10]       Die von der Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,, teils auch Ziffer 10,) vermissten Konstatierungen zu „einer funktionalen Verknüpfung zwischen der ... Einwirkung [auf die Willensfreiheit des Opfers] und der [Sach-]Wegnahme“ finden sich – prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0099810) – auf US 7 f. Demnach „[wusste und] wollte“ der Angeklagte dem Opfer „die Substanz“ zuführen und damit Gewalt ausüben, „um sich anschließend Zugang zum Safe und [zu] dem darin befindlichen Bargeld zu [ver]schaffen“. Warum diese Feststellungen die Subsumtion nicht tragen sollten, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso sofort zurückzuweisen wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), zu ON 145.1 ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]).

[12]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

[13]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00039.26F.0519.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00039_26F0000_000

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