Ausdrücklich nur die Schuldspruchfakten laut Punkt A/I/1 a und b sowie A/II/4 bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Ausdrücklich nur die Schuldspruchfakten laut Punkt A/I/1 a und b sowie A/II/4 bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Tathergang der von der Beschwerde bekämpften Fakten (US 10 ff) auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, welches dieser vor der Polizei zunächst aus der Erinnerung abgelegt, sodann im Zuge der Ausführung zu den von ihm namhaft gemachten Tatorten näher präzisiert und auch vor dem Untersuchungsrichter bestätigt hat (S 59, 61, 62, 66, 71, 72, 79 verso, 79 a). Unter weiterer Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen des am 20.Juli 1985 in Linz unter gleichartigen Umständen an Johanna W*** begangenen
Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB (aF) durch das Landesgericht Linz zum AZ 27 Vr 1872/85 und der Übereinstimmung des Inhalts der von einem Teil der Opfer (seinerzeit gegen unbekannte Täter) erstatteten Anzeige mit der nunmehrigen Darstellung des Angeklagten, versagte das Erstgericht der von ihm in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung, er habe das Geständnis zu diesen (drei) Fakten vor Beamten des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien unter psychischem Druck abgelegt und die bezüglichen Vorfälle samt den dazu gemachten Detailangaben frei erfunden, (gemäß § 258 Abs 2 StPO) den Glauben (US 10, 11). Daß aber die Tatrichter seiner in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung nicht jene Bedeutung beigemessen haben, die der Beschwerdeführer ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Urteilskonstatierungen zu erwecken. Die Beschwerde vermag sohin keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffensenat dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Dies gilt namentlich auch für die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Ewald S***, der entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keinen Zweifel daran ließ, daß der Angeklagte abgesehen von seinen Angaben im Zuge der (routinemäßigen) Überprüfung seiner allfälligen Täterschaft im Zusammenhang mit den noch ungeklärten Mordfällen "B***" und "S***" keineswegs "phantasierte", sondern die Beamten von sich aus (auch) zu jenen Tatorten führte, die mit vorhandenen Anzeigen übereinstimmten. Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand hinsichtlich des Tatortes zum Schuldspruchfaktum Punkt A/II/4 des Urteilssatzes; hat doch der Beschwerdeführer insoweit den Tatort zunächst mit dem Eingang zum Belvedere angegeben (S 66) und im Zug seiner Ausführung (zu den einzelnen Tatorten) das Fassen des bezüglichen Tatentschlusses mit dem in unmittelbarer Nähe gelegenen Haus Landstraßer Gürtel 3 näher präzisiert. Mit dem Einwand aber, das Erstgericht habe sich mit der Sexualität und den "Erektionsproblemen" des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und solcherart Feststellungen in die Richtung unterlassen, ob der Angeklagte im jeweiligen (hier aktuellen) Tatzeitpunkt noch eine "zum Geschlechtsverkehr geeignete Erektion hatte", macht der Beschwerdeführer - der eine dauernde und totale, also generelle und damit allein entscheidungswesentliche (im Gegensatz zu einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit zur Vollziehung des Beischlafes (vgl. SSt. 22/2, EvBl 1973/44; Pallin im WK § 201 Rz 25) selbst nie behauptet hat - weder einen Begründungsmangel nach der Z 5 noch einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend.Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (aF) durch das Landesgericht Linz zum AZ 27 römisch fünf r 1872/85 und der Übereinstimmung des Inhalts der von einem Teil der Opfer (seinerzeit gegen unbekannte Täter) erstatteten Anzeige mit der nunmehrigen Darstellung des Angeklagten, versagte das Erstgericht der von ihm in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung, er habe das Geständnis zu diesen (drei) Fakten vor Beamten des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien unter psychischem Druck abgelegt und die bezüglichen Vorfälle samt den dazu gemachten Detailangaben frei erfunden, (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Glauben (US 10, 11). Daß aber die Tatrichter seiner in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung nicht jene Bedeutung beigemessen haben, die der Beschwerdeführer ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Urteilskonstatierungen zu erwecken. Die Beschwerde vermag sohin keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffensenat dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Dies gilt namentlich auch für die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Ewald S***, der entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keinen Zweifel daran ließ, daß der Angeklagte abgesehen von seinen Angaben im Zuge der (routinemäßigen) Überprüfung seiner allfälligen Täterschaft im Zusammenhang mit den noch ungeklärten Mordfällen "B***" und "S***" keineswegs "phantasierte", sondern die Beamten von sich aus (auch) zu jenen Tatorten führte, die mit vorhandenen Anzeigen übereinstimmten. Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand hinsichtlich des Tatortes zum Schuldspruchfaktum Punkt A/II/4 des Urteilssatzes; hat doch der Beschwerdeführer insoweit den Tatort zunächst mit dem Eingang zum Belvedere angegeben (S 66) und im Zug seiner Ausführung (zu den einzelnen Tatorten) das Fassen des bezüglichen Tatentschlusses mit dem in unmittelbarer Nähe gelegenen Haus Landstraßer Gürtel 3 näher präzisiert. Mit dem Einwand aber, das Erstgericht habe sich mit der Sexualität und den "Erektionsproblemen" des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und solcherart Feststellungen in die Richtung unterlassen, ob der Angeklagte im jeweiligen (hier aktuellen) Tatzeitpunkt noch eine "zum Geschlechtsverkehr geeignete Erektion hatte", macht der Beschwerdeführer - der eine dauernde und totale, also generelle und damit allein entscheidungswesentliche (im Gegensatz zu einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit zur Vollziehung des Beischlafes vergleiche SSt. 22/2, EvBl 1973/44; Pallin im WK Paragraph 201, Rz 25) selbst nie behauptet hat - weder einen Begründungsmangel nach der Ziffer 5, noch einen Feststellungsmangel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die vom Erstgericht in den Urteilsgründen (vgl. US 12) zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Strafbemessung wäre - wiewohl der bezügliche Schuldspruch nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB nF erfolgte - "im Hinblick auf § 61 StGB" nach § 201 Abs 1 StGB aF vorzunehmen gewesen, verfehlt ist. Eine Kombination aus altem und neuem Recht ist nämlich unzulässig; der Täter ist entweder nach dem einen oder nach dem anderen Gesetz zu behandeln (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 61 RN 11). Eine daraus resultierende Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 StPO war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen nicht aufzugreifen, weil sie sich vorliegend - angesichts der gleichen Höhe des rite anzuwendenden Strafsatzes nach § 201 Abs 1 StGB nF "... Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ..." - nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die vom Erstgericht in den Urteilsgründen vergleiche US 12) zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Strafbemessung wäre - wiewohl der bezügliche Schuldspruch nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB nF erfolgte - "im Hinblick auf Paragraph 61, StGB" nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF vorzunehmen gewesen, verfehlt ist. Eine Kombination aus altem und neuem Recht ist nämlich unzulässig; der Täter ist entweder nach dem einen oder nach dem anderen Gesetz zu behandeln vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 61, RN 11). Eine daraus resultierende Urteilsnichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen nicht aufzugreifen, weil sie sich vorliegend - angesichts der gleichen Höhe des rite anzuwendenden Strafsatzes nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nF "... Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ..." - nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.