Dieser Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Zwar fällt auch die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das indes unter anderem im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern (vgl Mayerhofer StGB5 § 58 Rz 1a ff) - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht. Während der Wortlaut des § 38 Abs 2 Z 1 BWG nur auf einen solchen - hier unzweifelhaft bestehenden - Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (§ 1 StPO) einer Straftat abstellt, verlangt § 145a StPO in Hinsicht auf Informationen, die Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle betreffen, dass die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut mit der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht bloß mit der Aufklärung einer Straftat im Zusammenhang steht und schließt solcherart jene Lücke, die ein Teil der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt durch teleologische Reduktion des § 38 Abs 2 Z 1 BWG bejaht hatte, in dem Sinn, dass für die davon erfassten, den Kern des Geheimnisbereiches ausmachenden Informationen besondere Pflichten, einerseits der Kreditinstitute, andererseits der Gerichte festgeschrieben werden. Zwar fällt auch die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das indes unter anderem im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 58, Rz 1a ff) - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht. Während der Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nur auf einen solchen - hier unzweifelhaft bestehenden - Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (Paragraph eins, StPO) einer Straftat abstellt, verlangt Paragraph 145 a, StPO in Hinsicht auf Informationen, die Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle betreffen, dass die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut mit der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht bloß mit der Aufklärung einer Straftat im Zusammenhang steht und schließt solcherart jene Lücke, die ein Teil der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt durch teleologische Reduktion des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG bejaht hatte, in dem Sinn, dass für die davon erfassten, den Kern des Geheimnisbereiches ausmachenden Informationen besondere Pflichten, einerseits der Kreditinstitute, andererseits der Gerichte festgeschrieben werden.
Weil die Bank vorliegend nicht einmal zur Preisgabe der Art der Geschäftsverbindung, vielmehr - im Ergebnis - bloß zur Bekanntgabe der Tatsache veranlasst wurde, dass eine solcherart identifizierte Person überhaupt eine Geschäftsverbindung mit ihr unterhält, lag zwar ein Fall des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, nicht aber ein solcher des § 145a Abs 1 StPO vor, sodass es nur eines Zusammenhanges zwischen einem strafgerichtlichen Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme bedurfte, dass auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand. Indem die Ratskammer diese Differenzierung übergangen, den Anwendungsbereich des § 145a StPO mithin überdehnt, die Vorschrift maW ohne Nachweis als lückenhaft angesehen hat, wurde das Gesetz in der zitierten Bestimmung sowie in § 38 Abs 2 Z 1 BWG verletzt. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich auch darin, dass die StPO-Novelle 2000 die Vorschrift des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, welche nur auf einen Konnex zwischen Geschäftsverbindung und Aburteilung der Straftat abstellt, unberührt gelassen hat.Weil die Bank vorliegend nicht einmal zur Preisgabe der Art der Geschäftsverbindung, vielmehr - im Ergebnis - bloß zur Bekanntgabe der Tatsache veranlasst wurde, dass eine solcherart identifizierte Person überhaupt eine Geschäftsverbindung mit ihr unterhält, lag zwar ein Fall des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG, nicht aber ein solcher des Paragraph 145 a, Absatz eins, StPO vor, sodass es nur eines Zusammenhanges zwischen einem strafgerichtlichen Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme bedurfte, dass auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand. Indem die Ratskammer diese Differenzierung übergangen, den Anwendungsbereich des Paragraph 145 a, StPO mithin überdehnt, die Vorschrift maW ohne Nachweis als lückenhaft angesehen hat, wurde das Gesetz in der zitierten Bestimmung sowie in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG verletzt. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich auch darin, dass die StPO-Novelle 2000 die Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG, welche nur auf einen Konnex zwischen Geschäftsverbindung und Aburteilung der Straftat abstellt, unberührt gelassen hat.