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Rechtssatz RS0116106×

Rechtssatz RS0116106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116106

Geschäftszahl

14Os4/02; 13Os89/07y (13Os90/07w); 12Os100/07h

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Rechtssatz

1) Die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden fällt unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das ua im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG).

2) Während Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nur auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (Paragraph eins, StPO) einer Straftat abstellt, verlangt Paragraph 145 a, StPO in Hinsicht auf Informationen, die Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle betreffen, dass die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut mit der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht bloß mit der Aufklärung einer Straftat im Zusammenhang steht und schließt solcherart jene Lücke, die ein Teil der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt durch teleologische Reduktion des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG bejaht hatte, in dem Sinn, dass für die davon erfassten, den Kern des Geheimnisbereiches ausmachenden Informationen besondere Pflichten, einerseits der Kreditinstitute, andererseits der Gerichte festgeschrieben werden.

3) Wird die Bank nicht zur Preisgabe der Art der Geschäftsverbindung, sondern bloß zur Bekanntgabe der Tatsache veranlasst, dass eine solcherart identifizierte Person überhaupt eine Geschäftsverbindung mit ihr unterhält, liegt zwar ein Fall des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG, nicht aber ein solcher des Paragraph 145 a, Absatz eins, StPO vor, sodass es nur eines Zusammenhanges zwischen einem strafgerichtlichen Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme bedarf, dass auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 4/02
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 14 Os 4/02
  • 13 Os 89/07y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 13 Os 89/07y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Neufassung des § 145a StPO durch Art II Z 6 StRÄG 2002, BGBl I 134. (T1); Beisatz: Die Herausgabe einer Videoaufnahme, welche Vorgänge im Kassenraum und einen dort geschehenen Diebstahl betrifft, fällt allerdings nicht unter das Bankgeheimnis, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. (T2)
  • 12 Os 100/07h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 100/07h
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116106

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0140OS00004_0200000_001