Nach § 38 Abs 1 BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).Nach Paragraph 38, Absatz eins, BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG (ua) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelt § 145a StPO. Nach Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung sind Kredit- oder Finanzinstitute und für sie tätige Personen, soweit sie das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG nicht zu wahren haben und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, verpflichtet, die Stammdaten, also den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben. Vor der Neufassung des § 145a StPO durch Art II Z 6 StRÄG 2002 BGBl I 134 regelte jene Bestimmung nur die Voraussetzungen der Konto-Öffnung. Demgemäß fiel nach dieser Gesetzeslage die Bekanntgabe von Stammdaten zwar in den Regelungsbereich des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, nicht jedoch in den des § 145a StPO (14 Os 4/02, EvBl 2002/105, 391). Die Auskunfterteilung über solche Daten konnte daher nach § 143 Abs 2 StPO (iVm § 38 Abs 2 Z 1 BWG) erwirkt werden.Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG (ua) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelt Paragraph 145 a, StPO. Nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung sind Kredit- oder Finanzinstitute und für sie tätige Personen, soweit sie das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nicht zu wahren haben und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, verpflichtet, die Stammdaten, also den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben. Vor der Neufassung des Paragraph 145 a, StPO durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6, StRÄG 2002 BGBl römisch eins 134 regelte jene Bestimmung nur die Voraussetzungen der Konto-Öffnung. Demgemäß fiel nach dieser Gesetzeslage die Bekanntgabe von Stammdaten zwar in den Regelungsbereich des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG, nicht jedoch in den des Paragraph 145 a, StPO (14 Os 4/02, EvBl 2002/105, 391). Die Auskunfterteilung über solche Daten konnte daher nach Paragraph 143, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG) erwirkt werden.
Diese Konsequenz sollte durch die Novellierung des § 145a StPO mittels Schaffung eines eindeutigen Eingriffstatbestandes vermieden werden. Dabei legte der Gesetzgeber in Weiterführung der die Bestimmung des § 452 Z 4 StPO rechtfertigenden Verhältnismäßigkeitsüberlegungen fest, dass die Auskunft der Aufklärung einer Straftat dienen muss, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist (RV StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP 49). Die durch die Gerichtshofzuständigkeit gezogene Beschränkung der Auskunftspflicht ist daher nunmehr auch in Bezug auf die Bekanntgabe von Stammdaten zu beachten (Flora, WK-StPO § 145a Rz 20, 24), welchem Erfordernis der Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 27. Dezember 2006 (ON 3) sowie der diesen bestätigende Teil der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 23. Februar 2007 (ON 7) nicht entsprechen.Diese Konsequenz sollte durch die Novellierung des Paragraph 145 a, StPO mittels Schaffung eines eindeutigen Eingriffstatbestandes vermieden werden. Dabei legte der Gesetzgeber in Weiterführung der die Bestimmung des Paragraph 452, Ziffer 4, StPO rechtfertigenden Verhältnismäßigkeitsüberlegungen fest, dass die Auskunft der Aufklärung einer Straftat dienen muss, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist Regierungsvorlage StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 49). Die durch die Gerichtshofzuständigkeit gezogene Beschränkung der Auskunftspflicht ist daher nunmehr auch in Bezug auf die Bekanntgabe von Stammdaten zu beachten (Flora, WK-StPO Paragraph 145 a, Rz 20, 24), welchem Erfordernis der Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 27. Dezember 2006 (ON 3) sowie der diesen bestätigende Teil der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 23. Februar 2007 (ON 7) nicht entsprechen.
Da diese Gesetzesverletzung geeignet ist, der auszuforschenden Verdächtigen zum Nachteil zu gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da diese Gesetzesverletzung geeignet ist, der auszuforschenden Verdächtigen zum Nachteil zu gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Durch die Aufhebung des Punktes 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals ist auch allen darauf basierenden Verfahrensschritten, insbesonders dem diesen Beschlusspunkt betreffenden Teil der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht der Boden entzogen (vgl 14 Os 82/05y, 15 Os 109/05a, 11 Os 78/06i; RIS-Justiz RS0100444). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass - wie vom Generalprokurator mit Recht dargelegt - die Herausgabe der Videoaufnahme (Punkt 1 des Beschlusses vom 27. Dezember 2006) nicht unter das Bankgeheimnis fällt, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.Durch die Aufhebung des Punktes 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals ist auch allen darauf basierenden Verfahrensschritten, insbesonders dem diesen Beschlusspunkt betreffenden Teil der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht der Boden entzogen vergleiche 14 Os 82/05y, 15 Os 109/05a, 11 Os 78/06i; RIS-Justiz RS0100444). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass - wie vom Generalprokurator mit Recht dargelegt - die Herausgabe der Videoaufnahme (Punkt 1 des Beschlusses vom 27. Dezember 2006) nicht unter das Bankgeheimnis fällt, weil Paragraph 38, Absatz eins, BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund einer Großkreditmeldung (Paragraph 75, Absatz 3, BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.