Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 38 Abs 1 BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).Nach Paragraph 38, Absatz eins, BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG (ua) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelt § 145a StPO. Nach Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung sind Kredit- oder Finanzinstitute und für sie tätige Personen, soweit sie das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG nicht zu wahren haben und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, verpflichtet, die Stammdaten, also den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben. Die vorliegenden Überwachungsfotos fallen jedoch schon deshalb nicht unter das Bankgeheimnis und damit in den Regelungsbereich des im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 145a StPO, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind (vgl 13 Os 89/07y). Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht.Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG (ua) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelt Paragraph 145 a, StPO. Nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung sind Kredit- oder Finanzinstitute und für sie tätige Personen, soweit sie das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nicht zu wahren haben und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, verpflichtet, die Stammdaten, also den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben. Die vorliegenden Überwachungsfotos fallen jedoch schon deshalb nicht unter das Bankgeheimnis und damit in den Regelungsbereich des im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren Paragraph 145 a, StPO, weil Paragraph 38, Absatz eins, BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung (Paragraph 75, Absatz 3, BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind vergleiche 13 Os 89/07y). Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht.
Da sich die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 2007 vertretene irrige Rechtsmeinung nicht zum Nachteil eines bestimmten Verdächtigen auswirkte, hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.