Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die - nur auf die Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die - nur auf die Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge im Geschworenenverfahren ist der Vergleich der ausschließlich im Wahrspruch selbst enthaltenen Feststellungsbasis (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613) mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch und kann daher nicht (unmittelbar) zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, schon gar nicht einer Subsumtionsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden (RIS-Justiz RS0100846; vgl Philipp, WK-StPO § 331 Rz 9 und Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge im Geschworenenverfahren ist der Vergleich der ausschließlich im Wahrspruch selbst enthaltenen Feststellungsbasis vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613) mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Inhalt der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch und kann daher nicht (unmittelbar) zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, schon gar nicht einer Subsumtionsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gemacht werden (RIS-Justiz RS0100846; vergleiche Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 9 und Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71).
Indem die Staatsanwaltschaft ausgehend von den in der Niederschrift zum Ausdruck kommenden Überlegungen der Geschworenen (ON 73 S 5) eine - ihrer Ansicht nach im Vergleich zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung - rechtsirrige Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch iSd § 16 Abs 1 StGB moniert, verfehlt sie demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Staatsanwaltschaft ausgehend von den in der Niederschrift zum Ausdruck kommenden Überlegungen der Geschworenen (ON 73 S 5) eine - ihrer Ansicht nach im Vergleich zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung - rechtsirrige Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch iSd Paragraph 16, Absatz eins, StGB moniert, verfehlt sie demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Bleibt anzumerken, dass die Formulierung der Zusatzfrage V./ die Freiwilligkeit der Tataufgabe nicht ausreichend zum Ausdruck bringt und solcherart die für den in Rede stehenden Strafaufhebungsgrund im Gesetz vorausgesetzten Gründe nicht korrekt angibt (vgl RIS-Justiz RS0100495). Diese - sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkende - Gesetzwidrigkeit war aber von Amts wegen nicht aufzugreifen.Bleibt anzumerken, dass die Formulierung der Zusatzfrage römisch fünf./ die Freiwilligkeit der Tataufgabe nicht ausreichend zum Ausdruck bringt und solcherart die für den in Rede stehenden Strafaufhebungsgrund im Gesetz vorausgesetzten Gründe nicht korrekt angibt vergleiche RIS-Justiz RS0100495). Diese - sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkende - Gesetzwidrigkeit war aber von Amts wegen nicht aufzugreifen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO).