Den Beschwerdeausführungen ist zunächst global zu erwidern, daß nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen und daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzlich die einzig möglichen sein müssen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 21, 22, 26 zu § 258). Eine mathematisch-exakte Beweisführung, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, kommt nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden der Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung zugänglich ist; ansonsten, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite, muß ein empirisch-historischer Beweis genügen, in dessen Bereich auch schon eine (nur) sehr hohe Wahrscheinlichkeit die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30 zu § 258). Soweit der Beschwerdeführer dies negiert, vrkennt er das Wesen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.Den Beschwerdeausführungen ist zunächst global zu erwidern, daß nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen und daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzlich die einzig möglichen sein müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 21, 22, 26 zu Paragraph 258,). Eine mathematisch-exakte Beweisführung, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, kommt nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden der Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung zugänglich ist; ansonsten, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite, muß ein empirisch-historischer Beweis genügen, in dessen Bereich auch schon eine (nur) sehr hohe Wahrscheinlichkeit die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30 zu Paragraph 258,). Soweit der Beschwerdeführer dies negiert, vrkennt er das Wesen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Im übrigen laufen die einzelnen Beschwerdeeinwände insgesamt (bloß) darauf hinaus, darzutun, daß aus einzelnen vom Erstgericht zur Begründung des bekämpften Ausspruchs herangezogenen Prämissen, nämlich aus der Tatsache, daß die Abmeldung bei der Krankenkasse erst am 2.September 1985 erfolgte und daß dem Beschwerdeführer die ihm von der Bank im August 1985 zugesandten Schriftstücke an seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnten, auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können. Solcherart bekämpft die Beschwerde aber bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter mit dem Ziel, der von diesen als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen; ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wird damit nicht aufgezeigt. Im übrigen übergeht der Beschwerdeführer, daß er dem Kreditgeschäft als Bürge und Zahler, mithin unmittelbar Verpflichteter, beigetreten ist (S 94 d.A) und daß ihm das Gericht primär anlastet, seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht zu haben (S 298, 301 d.A). Soweit daher eingewendet wird, der Angeklagte sei (ebenso wie K***) zahlungsfähig gewesen, braucht auch darauf nicht weiter eingegangen werden.Im übrigen laufen die einzelnen Beschwerdeeinwände insgesamt (bloß) darauf hinaus, darzutun, daß aus einzelnen vom Erstgericht zur Begründung des bekämpften Ausspruchs herangezogenen Prämissen, nämlich aus der Tatsache, daß die Abmeldung bei der Krankenkasse erst am 2.September 1985 erfolgte und daß dem Beschwerdeführer die ihm von der Bank im August 1985 zugesandten Schriftstücke an seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnten, auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können. Solcherart bekämpft die Beschwerde aber bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter mit dem Ziel, der von diesen als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen; ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wird damit nicht aufgezeigt. Im übrigen übergeht der Beschwerdeführer, daß er dem Kreditgeschäft als Bürge und Zahler, mithin unmittelbar Verpflichteter, beigetreten ist (S 94 d.A) und daß ihm das Gericht primär anlastet, seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht zu haben (S 298, 301 d.A). Soweit daher eingewendet wird, der Angeklagte sei (ebenso wie K***) zahlungsfähig gewesen, braucht auch darauf nicht weiter eingegangen werden.
Die Mängelrüge entbehrt somit zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.Die Mängelrüge entbehrt somit zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.