Das Vorgehen beider Gerichte steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB (der übrigens durch das StRÄG 1996 nicht geändert wurde) sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Nach dieser Bestimmung sind auch Waffen und Munition einzuziehen, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz bilden. In einem solchen Fall werden die Munition oder die Waffen "zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet" (EvBl 1976/58 = RZ 1975/82, EvBl 1976/146; Leukauf/Steininger Komm3 § 26 RN 4; Triffterer AT2 496). Ein Ausschluß der Fälle, in denen sich die Benützung des Gegenstandes in dem Gebrauch hier: Besitz) erschöpft, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (so Pallin in WK Rz 3 zu § 26; vgl auch Foregger/Serini StGB5 § 26 Erl IV), ist vom Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 StGB her nicht geboten und würde sowohl dem Schutzzweck der Bestimmung als auch der bei Neufassung des § 39 WaffG in der WaffGNov 1975 erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen (vgl 1310 BlgNR 13.GP 4; idS EvBl 1976/58, EvBl 1976/146 und 9 Os 119/75).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB (der übrigens durch das StRÄG 1996 nicht geändert wurde) sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Nach dieser Bestimmung sind auch Waffen und Munition einzuziehen, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz bilden. In einem solchen Fall werden die Munition oder die Waffen "zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet" (EvBl 1976/58 = RZ 1975/82, EvBl 1976/146; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 26, RN 4; Triffterer AT2 496). Ein Ausschluß der Fälle, in denen sich die Benützung des Gegenstandes in dem Gebrauch hier: Besitz) erschöpft, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (so Pallin in WK Rz 3 zu Paragraph 26,; vergleiche auch Foregger/Serini StGB5 Paragraph 26, Erl römisch vier), ist vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, StGB her nicht geboten und würde sowohl dem Schutzzweck der Bestimmung als auch der bei Neufassung des Paragraph 39, WaffG in der WaffGNov 1975 erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen vergleiche 1310 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 4; idS EvBl 1976/58, EvBl 1976/146 und 9 Os 119/75).
Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB ist die Einziehung als schuldunabhängig sachbezogene Unrechtsfolge zwingend anzuordnen, ohne daß es eines besonderen Antrages des Anklägers hiezu bedürfte. Gemäß § 443 Abs 1 StPO (idF vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) ist über die Einziehung in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Vorliegend hätte daher das Bezirksgericht die Voraussetzungen für die Einziehung der Waffe prüfen und darüber entscheiden müssen, auch wenn kein darauf gerichteter Antrag des Bezirksanwaltes vorlag.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, StGB ist die Einziehung als schuldunabhängig sachbezogene Unrechtsfolge zwingend anzuordnen, ohne daß es eines besonderen Antrages des Anklägers hiezu bedürfte. Gemäß Paragraph 443, Absatz eins, StPO in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) ist über die Einziehung in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Vorliegend hätte daher das Bezirksgericht die Voraussetzungen für die Einziehung der Waffe prüfen und darüber entscheiden müssen, auch wenn kein darauf gerichteter Antrag des Bezirksanwaltes vorlag.
Die zum Vorteil des Verurteilten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren ohne Wirkung auf ihn lediglich festzustellen (§ 292 vorletzter Satz StPO).Die zum Vorteil des Verurteilten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren ohne Wirkung auf ihn lediglich festzustellen (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).