Rechtssatz RS0107407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107407
Geschäftszahl
14Os40/97 (14Os41/97)
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Waffen und Munition, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz (1986 oder 1996) bilden, sind nach § 26 Abs 1 StGB einzuziehen, und zwar auch dann, wenn die Tat im unbefugten bloßen Besitz besteht, weil auch in diesem Fall die Waffen oder die Munition "zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet" werden.Waffen und Munition, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz (1986 oder 1996) bilden, sind nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB einzuziehen, und zwar auch dann, wenn die Tat im unbefugten bloßen Besitz besteht, weil auch in diesem Fall die Waffen oder die Munition "zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107407
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0140OS00040_9700000_001