Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Z 8, 9, 10a, 11 lit a, 11 lit b und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Ziffer 8, 9, 10 a, 11, Litera a,, 11 Litera b und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Deutlich und bestimmt genug (§§ 285a Z 2, 344 StPO) macht der Nichtigkeitswerber (der Sache nach aus Z 11 lit a) zutreffend geltend, dass beiden Schuldsprüchen wegen des Fehlens einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage für das Tatbestandsmerkmal einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616; RIS-Justiz RS0120637).Deutlich und bestimmt genug (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, StPO) macht der Nichtigkeitswerber (der Sache nach aus Ziffer 11, Litera a,) zutreffend geltend, dass beiden Schuldsprüchen wegen des Fehlens einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage für das Tatbestandsmerkmal einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616; RIS-Justiz RS0120637).
Da der Tatbestand des § 3g VG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter §§ 3a bis 3f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfasst, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschworenen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich (RIS-Justiz RS0079817; Lässig in WK² VG § 3g Rz 18).Da der Tatbestand des Paragraph 3 g, VG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter Paragraphen 3 a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfasst, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschworenen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich (RIS-Justiz RS0079817; Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 18).
Der bloße Besitz nationalsozialistischen Propagandamaterials stellt ohne weitere - in der Fragestellung konkretisierend zu beschreibende, etwa auf die Verbreitung jenes Gedankenguts gerichtete - Intention für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar (15 Os 49/04 = RIS-Justiz RS0080014 [T3]; Lässig in WK² VG § 3g Rz 9). Demnach ermöglicht die nur auf den Besitz eines Schriftstücks nationalsozialistisch-propagandistischen Inhalts mit - ohne konkreten Sachverhaltsbezug, sohin zirkulär bezeichnetem -„Wiederbetätigungsvorsatz“ gerichtete Fragestellung in der Hauptfrage 1 keine Subsumtion unter die Deliktsmerkmale des inkriminierten Verbrechens nach § 3g VG.Der bloße Besitz nationalsozialistischen Propagandamaterials stellt ohne weitere - in der Fragestellung konkretisierend zu beschreibende, etwa auf die Verbreitung jenes Gedankenguts gerichtete - Intention für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar (15 Os 49/04 = RIS-Justiz RS0080014 [T3]; Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 9). Demnach ermöglicht die nur auf den Besitz eines Schriftstücks nationalsozialistisch-propagandistischen Inhalts mit - ohne konkreten Sachverhaltsbezug, sohin zirkulär bezeichnetem -„Wiederbetätigungsvorsatz“ gerichtete Fragestellung in der Hauptfrage 1 keine Subsumtion unter die Deliktsmerkmale des inkriminierten Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG.
Mangels Konkretisierung des „nationalsozialistisch-propagandistischen“ Gedankenguts, auf dessen Verbreitung jener (auch) vom Angeklagten gegründete und betriebene Club nach der Hauptfrage 2 gerichtet war, sowie der dort zu hörenden „NS-propagandistischen“ Musik und zur Schau gestellten „eben solchen“ Symbole entbehrt auch diese Hauptfrage der für eine Subsumtion nach dem in Rede stehenden Verbrechen hinreichenden Sachverhaltsgrundlage.
Demzufolge waren - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben (§§ 344 zweiter Satz, 285e StPO) und die Sache an das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§ 351 zweiter Satz StPO).Demzufolge waren - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285e StPO) und die Sache an das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (Paragraph 351, zweiter Satz StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen aus Z 11 lit b anzumerken, dass Art 54 SDÜ die Verfolgung einer Tat (nur) dann untersagt, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde (durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch) verbraucht ist (RIS-Justiz RS0117954), somit aber nicht im Fall einer bloßen Verfahrensanhängigkeit. Beweisergebnisse dazu, dass zu dem von der Hauptfrage 1 umfassten Sachverhalt „seitens der Staatsanwaltschaft Bozen Anklage erhoben wurde und das Verfahren noch als offen behängt“ (ON 128 S 5), vermochten daher kein Verfolgungshindernis zu begründen.Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen aus Ziffer 11, Litera b, anzumerken, dass Artikel 54, SDÜ die Verfolgung einer Tat (nur) dann untersagt, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde (durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch) verbraucht ist (RIS-Justiz RS0117954), somit aber nicht im Fall einer bloßen Verfahrensanhängigkeit. Beweisergebnisse dazu, dass zu dem von der Hauptfrage 1 umfassten Sachverhalt „seitens der Staatsanwaltschaft Bozen Anklage erhoben wurde und das Verfahren noch als offen behängt“ (ON 128 S 5), vermochten daher kein Verfolgungshindernis zu begründen.