Rechtssatz RS0080014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080014
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von § 1 oder § 3 VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von Paragraph eins, oder Paragraph 3, VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 130/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 11 Os 130/93
- 11 Os 48/02
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 11 Os 48/02
nur: Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP. (T1); Beisatz: und anderer nationalsozialistischer Organisationen. (T2)
- 15 Os 49/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 49/04
Beisatz: Der bloße Besitz nationalsozialistischen Propagandamaterials ohne weitere Intention stellt für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar. Erfolgt aber etwa ein Bereithalten zum Zweck der Verbreitung dieses Gedankenguts, liegt ein Verhalten iSd § 3 g VG vor. (T3)
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
- 14 Os 41/10a
Entscheidungstext OGH 18.05.2010 14 Os 41/10a
Vgl auch; Beis wie T3
- 15 Os 142/13s
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 142/13s
Auch; Beis wie T3
Schlagworte
Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080014
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0110OS00130_9300000_002