Der auf die Waffenqualifikation (§ 143 erster Satz zweiter Fall StGB) beschränkten Kritik an der Fragestellung liegt die unrichtige Ansicht zugrunde, daß die prozeßordnungsgemäß anklagekonform gefaßte Hauptfrage (§ 312 Abs 1 StPO) von den Geschworenen nur verneint oder uneingeschränkt bejaht werden könnte. Die gesetzliche Möglichkeit bloß teilweiser Bejahung (§ 330 Abs 2 StPO), die von einem Geschworenen auch in Anspruch genommen wurde (Ausklammerung der Waffe), wird mit den vorgebrachten Einwänden verkannt.Der auf die Waffenqualifikation (Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB) beschränkten Kritik an der Fragestellung liegt die unrichtige Ansicht zugrunde, daß die prozeßordnungsgemäß anklagekonform gefaßte Hauptfrage (Paragraph 312, Absatz eins, StPO) von den Geschworenen nur verneint oder uneingeschränkt bejaht werden könnte. Die gesetzliche Möglichkeit bloß teilweiser Bejahung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), die von einem Geschworenen auch in Anspruch genommen wurde (Ausklammerung der Waffe), wird mit den vorgebrachten Einwänden verkannt.
Die Stellung von Eventualfragen ist zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen Tatsachensubstrats vorgesehen, welches im Vergleich zum Inhalt der Hauptfrage rechtlich abweichend gestaltet ist, nicht aber zur Feststellung eines Sachverhalts, der ausschließlich um in der Hauptfrage aufscheinende Tatsachenelemente reduziert ist. Somit hätte die begehrte Eventualfrage nach dem bloßen Grundtatbestand des Raubes der Prozeßordnung nicht entsprochen (§ 314 Abs 1 StPO; 11 Os 163/98, 12 Os 165/98; vgl Mayerhofer StPO4 § 314 E 14d, § 317 E 6b).Die Stellung von Eventualfragen ist zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen Tatsachensubstrats vorgesehen, welches im Vergleich zum Inhalt der Hauptfrage rechtlich abweichend gestaltet ist, nicht aber zur Feststellung eines Sachverhalts, der ausschließlich um in der Hauptfrage aufscheinende Tatsachenelemente reduziert ist. Somit hätte die begehrte Eventualfrage nach dem bloßen Grundtatbestand des Raubes der Prozeßordnung nicht entsprochen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO; 11 Os 163/98, 12 Os 165/98; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 14d, Paragraph 317, E 6b).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Karl B***** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Dezember 1992, AZ 5 U 1.024/92 (zehn Wochen bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen § 198 Abs 1 StGB) und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. Jänner 1998, AZ 13 E Vr 421/97 (fünf Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren, vier Monaten und zwanzig Tagen.Das Geschworenengericht verurteilte Karl B***** gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Dezember 1992, AZ 5 U 1.024/92 (zehn Wochen bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB) und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. Jänner 1998, AZ 13 E römisch fünf r 421/97 (fünf Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren, vier Monaten und zwanzig Tagen.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen; als mildernd hingegen den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch seine Angaben im Vorverfahren und (fallbezogen) die bloße Beitragshandlung.
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Geschworenengericht die richtig festgestellten Strafzumessungsgründe auch zutreffend gewichtet und unter Ablehnung außerordentlicher Strafmilderung eine Sanktion gefunden, zu deren Reduktion sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt findet.
Mögen auch einige, zudem nicht allzu gravierende Vorstrafen schon längere Zeit zurückliegen, so darf nicht übersehen werden, daß die gegenständlichen Tathandlungen etwa zwei Wochen nach seiner neunten Vorverurteilung gesetzt wurden und die Initiative zum Raubüberfall von ihm ausging, weil er über die Umstände des Geldtransportes aus dem Drogeriemarkt durch eine frühere Freundin informiert war.
Von einem Wohlverhalten seit der lange zurückliegenden Tat kann im Hinblick auf zwei weitere, der Bedachtnahme unterliegende Verurteilungen keine Rede sein.
Schließlich hat die Frage der Angemessenheit der Strafe in Relation zu der hinsichtlich eines Mittäters gewählten Sanktion als nicht entscheidend für die Strafbemessung außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.