Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, sowie 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Urteilsannahme (zumindest; USDer Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Urteilsannahme (zumindest; US
11) fahrlässiger Begehung des Delikts nach dem WaffG nicht im Widerspruch zu jener in Bezug auf die Vorsatzkomponenten der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch. Setzte er doch letztere Tathandlungen erst nach Abnahme des Messers aufgrund bestehenden Waffenverbotes, also bereits in Kenntnis deshalb eingeleiteter Maßnahmen, und wiederholte er zudem seine Aufforderung, das Messer verschwinden zu lassen, obwohl ihm Anzeige wegen Bestimmung zum Amtsmissbrauch angedroht worden war (US 7).
Im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurften die Umstände des letztlich auch vom Angeklagten eingeräumten (S 91/II) Abtransports der Diebsbeute aus dem Kiosk keiner näheren Erörterung und sind diesbezügliche (geringfügige) Widersprüche in den Aussagen der den Angeklagten eindeutig als Täter agnoszierenden Zeugen Robert H***** (S 99 ff iVm ON 32) und Helmut D***** (S 133/II iVm ON 68) unerheblich. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld hinsichtlich Faktum 2) tragenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.Im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurften die Umstände des letztlich auch vom Angeklagten eingeräumten (S 91/II) Abtransports der Diebsbeute aus dem Kiosk keiner näheren Erörterung und sind diesbezügliche (geringfügige) Widersprüche in den Aussagen der den Angeklagten eindeutig als Täter agnoszierenden Zeugen Robert H***** (S 99 ff in Verbindung mit ON 32) und Helmut D***** (S 133/II in Verbindung mit ON 68) unerheblich. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld hinsichtlich Faktum 2) tragenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Die unzureichende Konstatierungen zur inneren Tatseite der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe gewusst, dass die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck verpflichtet gewesen seien, aufgrund des bei ihm vorgefundenen Jagdmessers und des gegen ihn bestehenden Waffenverbotes eine Anzeige zu erstatten, habe sie dennoch zur Abstandnahme von dieser Amtshandlung veranlassen wollen und bedingt vorsätzlich die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Strafverfolgung und Einziehung des Messers in Kauf genommen (US 8). Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt des Hinweises auf einen indizierten, gleichwohl ungeklärt gebliebenen Sachverhalt, welcher, zugunsten des Angeklagten als gegeben unterstellt, zu einem Freispruch infolge nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums geführt hätte. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht dargetan. Einen Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal hat das Erstgericht aber abgelehnt.Die unzureichende Konstatierungen zur inneren Tatseite der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe gewusst, dass die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck verpflichtet gewesen seien, aufgrund des bei ihm vorgefundenen Jagdmessers und des gegen ihn bestehenden Waffenverbotes eine Anzeige zu erstatten, habe sie dennoch zur Abstandnahme von dieser Amtshandlung veranlassen wollen und bedingt vorsätzlich die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Strafverfolgung und Einziehung des Messers in Kauf genommen (US 8). Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt des Hinweises auf einen indizierten, gleichwohl ungeklärt gebliebenen Sachverhalt, welcher, zugunsten des Angeklagten als gegeben unterstellt, zu einem Freispruch infolge nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums geführt hätte. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht dargetan. Einen Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal hat das Erstgericht aber abgelehnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.