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Rechtssatz RS0104981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0104981

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Rechtssatz

Unter Feststellungsmängeln sind - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen. Mit anderen Worten: Die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich systemgemäß auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen (nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten) Tatsachen festgestellt worden, eine abschließende Subsumtion daher noch nicht möglich. Die Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen, die für die Lösung der Beweisfrage von Bedeutung sein könnten, ist hingegen ausschließlich als formelle Nichtigkeit (Ziffer 5, oder Ziffer 5, a) zu rügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 138/96
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 14 Os 138/96
  • 13 Os 26/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 26/00
    nur: Unter Feststellungsmängeln sind - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen. (T1)
  • 14 Os 44/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 14 Os 44/02
    Vgl auch; nur: Die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich systemgemäß auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen (nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten) Tatsachen festgestellt worden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104981

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0140OS00138_9600000_001