Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (A.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er in Wien
A. „fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwarrömisch eins. weggenommen, und zwar
1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- bzw Flaschenrücknahmemaschine gab und mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift im Wert von 18,38 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa erwirkte;
2. nachts zum 7. Dezember 2004, und zwar
a. der Michaela B***** durch Einbruch einen Taschenrechner der Marke Canon und ca 7 Euro Bargeld,
b. der Dragica Br***** ein Paar Birkenstocksandalen;
II. wegzunehmen 'versucht' [vgl zur Vollendung 15 Os 139, 140/02], und zwarrömisch zwei. wegzunehmen 'versucht' [vgl zur Vollendung 15 Os 139, 140/02], und zwar
1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- und Flaschenrücknahmemaschine gab und sich dann anschickte, mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift von 27,12 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa zu erwirken;
2. nachts zum 7. Dezember 2004 durch Einbruch unbekannten Spindinhabern weitere verwertbare Gegenstände, indem er vier Spindtüren mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte."