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Entscheidung 14 Os 44/05k×

Entscheidung 14 Os 44/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os44/05k

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2005, GZ 053 Hv 106/04a-21, sowie über die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte) Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (A.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er in Wien

A. „fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern,

römisch eins. weggenommen, und zwar

1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- bzw Flaschenrücknahmemaschine gab und mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift im Wert von 18,38 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa erwirkte;

2. nachts zum 7. Dezember 2004, und zwar

a. der Michaela B***** durch Einbruch einen Taschenrechner der Marke Canon und ca 7 Euro Bargeld,

b. der Dragica Br***** ein Paar Birkenstocksandalen;

römisch zwei. wegzunehmen 'versucht' [vgl zur Vollendung 15 Os 139, 140/02], und zwar

1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- und Flaschenrücknahmemaschine gab und sich dann anschickte, mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift von 27,12 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa zu erwirken;

2. nachts zum 7. Dezember 2004 durch Einbruch unbekannten Spindinhabern weitere verwertbare Gegenstände, indem er vier Spindtüren mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte."

Rechtliche Beurteilung

Die lediglich gegen die Schuldsprüche zu A. römisch eins. 1. und römisch zwei. 1. gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b (inhaltlich Ziffer 10,) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, indem sie unter Hinweis auf die konstatierte Vermögens-, Beschäftigungs- und Unterstandslosigkeit des Angeklagten (US 5) eine Beurteilung dieser Taten mangels Vorliegens der Ermächtigung in Richtung strafloser Entwendung fordert, hiebei aber die explizit eine Not iSd Paragraph 141, Absatz eins, erster Fall StGB verneinenden Urteilsannahmen (US 12) übergeht, ohne ihrerseits darzulegen, warum deren Kriterien fallbezogen gegeben sein sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen folgt. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77336 14Os44.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00044.05K.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0140OS00044_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung