Rechtssatz RS0117196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117196
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Rechtssatz
Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach § 127 StGB tatbildlich.Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach Paragraph 127, StGB tatbildlich.
Ein in deren Realisierung an der Kassa bestehender Betrug als Nachtat wäre infolge Rechtsgutidentität und mangels eines über den Diebstahl hinaus reichenden Schadens zufolge Konsumtion straflos.
Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (§ 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach § 146 StGB vor.Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach Paragraph 146, StGB vor.
Entscheidungstexte
- 15 Os 139/02
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 15 Os 139/02
- 14 Os 44/05k
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 44/05k
Vgl auch
- 14 Os 142/13h
Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 142/13h
Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechende Feststellungen, insbesonders dass die Vorweisung der Bons an der Kassa im normalen Geschäftsbetrieb erst nach näherer Prüfung einer Berechtigung zur Geltendmachung des ausgewiesenen Pfandrückforderungswerts, einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung (entweder auf Verrechnung mit einem Warenwert oder auf Auszahlung von Geld) vermittelt, wurden im Urteil nicht getroffen, womit die Urteilsannahmen die Subsumtion unter §§ 146, 148 erster Fall StGB nicht zu tragen vermögen. (T1)
- 17 Os 49/14f
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 49/14f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117196
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0150OS00139_0200000_001