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Entscheidung 17 Os 49/14f×

Entscheidung 17 Os 49/14f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087720 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht; Strafrecht
Beim § 12 SGG sind der Versuch und die Beteiligung daran gemäß § 15 Abs 3 StGB nicht strafbar, wenn nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) realisiert, die Verletzung dieses Rechtsguts und …
RS0093471 Rechtssatz 20.07.1977Strafrecht
Ein Parkschein (nach dem Wiener Parkometergesetz) fällt nicht unter den Begriff der Urkunde nach § 74 Z 7 StGB, sondern dem des Wertzeichens nach § 238 StGB, dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Mark …
RS0095446 Rechtssatz 17.12.1974Strafrecht
Eine falsche Urkunde produziert, wer urkundliche Erklärungen mit dem Anschein ausstellt, als stammten sie von einer anderen Person. "Falsch" ist daher im Sinne von unecht in Bezug auf den Urkundenaussteller zu verstehen.
RS0095489 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter …
RS0095597 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
RS0095744 Rechtssatz 31.01.1995Strafrecht
Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB strafbar, wozu jedo …
RS0117196 Rechtssatz 12.12.2002Strafrecht
Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung v …
RS0129833 Rechtssatz 21.01.2015Strafrecht
Beim „Parkpickerl“ des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich weder um ein amtliches Wertzeichen im Sinn des § 238 StGB noch um amtliche Stempelabdrücke nach § 238 Abs 3 StGB.