Rechtssatz RS0095744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095744
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB strafbar, wozu jedoch die vorgesehene Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist.Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB strafbar, wozu jedoch die vorgesehene Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 156/94
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 14 Os 156/94
- 11 Os 112/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 11 Os 112/95
- 15 Os 135/13m
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 135/13m
Auch; Beisatz: Hier: „Ausgedruckte“ „elektronische Kontoauszüge“. (T1)
- 17 Os 49/14f
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 49/14f
Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2)
- 17 Os 53/14v
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 53/14v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095744
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0140OS00156_9400000_001