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Rechtssatz RS0095489×

Rechtssatz RS0095489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095489

Geschäftszahl

15Os179/87; 11Os39/92 (11Os40/92); 17Os49/14f

Entscheidungsdatum

21.01.2015

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität, weil über seine Person (entweder allgemein oder in bestimmten Personenkreisen) kein Zweifel bestehen kann.

BGH vom 21.03.1985, 1 StR 520/84; Veröff: NJW 1985,2487

Entscheidungstexte

  • 15 Os 179/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 15 Os 179/87
    Vgl auch; Veröff: SSt 59/10
  • 11 Os 39/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 39/92
    Vgl auch; nur: Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. (T1)
    Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)
  • 17 Os 49/14f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 49/14f
    Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0150OS00179_8700000_002