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Entscheidung 11 Os 39/92×

Entscheidung 11 Os 39/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os39/92-5 (11Os40/92-5)

Entscheidungsdatum

14.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5.Februar 1990, GZ 9 c E römisch fünf r 620/89-9, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. April 1990, AZ 22 Bs 137/90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5. Februar 1990, GZ 9 c E römisch fünf r 620/89-9, und durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.April 1990, AZ 22 Bs 137/90 (= GZ 9 c E römisch fünf r 620/89-15), in seinem das Ersturteil bestätigenden Teil wird das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, StGB verletzt.

Die genannten Urteile, jenes des Oberlandesgerichtes Wien nur in seinem bestätigenden Teil, werden aufgehoben und es wird die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5. Februar 1990, GZ 9 c E römisch fünf r 620/89-9, wurde der am 4.Jänner 1919 geborene Pensionist Franz P***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er im Frühjahr 1989 in I***** vorsätzlich eine falsche Urkunde, nämlich einen Initiativantrag gemäß Paragraph 16, der NÖ Gemeindeordnung, auf welchem Waltraude D***** die Unterschrift des Franz D*****, des Manfred D***** und der Silvia D*****, Waltraud L***** die Unterschrift der Sylvia S*****, der Monika L*****, der Maria L*****, des Rudolf S***** und des Gerald H*****, sowie er selbst die Unterschrift der Maria P***** und der Johanna H***** nachgemacht hatten, im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Unterschriftsleistung der genannten Personen, gebrauchte.

Mit Urteil vom 25.April 1990, AZ 22 Bs 137/90 (= ON 15 der erstgerichtlichen Akten) gab das Oberlandesgericht Wien (nach Beweiswiederholung durch Verlesung der Akten - AS 114) der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld teilweise Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes, das im übrigen unberührt blieb, in seinem die Unterschriften der Maria P***** und der Johanna H***** betreffenden Teil und im Strafausspruch auf und sprach den Angeklagten im Umfang der Aufhebung gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Im übrigen wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf die durch die Teilaufhebung und den Teilfreispruch erforderliche Strafneubemessung verwiesen.

Das (durch das Oberlandesgericht Wien abgeänderte) Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5.Februar 1990, GZ 9 c E römisch fünf r 620/89-9, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.April 1990, AZ 22 Bs 137/90, in seinem den Schuldspruch des Erstgerichtes bestätigenden Teil stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Vorauszuschicken ist, daß das in Paragraph 16, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 normierte Initiativrecht (und das im Paragraph 16, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 geregelte Anfragerecht) grundsätzlich jedem Gemeindemitglied (Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) zusteht. Dieses demokratische Recht der Gemeindemitglieder findet in Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 eine Einschränkung u.a. dahin, daß nur Initiativen (und Anfragen) zu behandeln (bzw zu beantworten) sind, "wenn sie von mindestens so viel wahlberechtigten Gemeindemitgliedern unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für ein Gemeinderatsmandat erforderlich waren". Fehlt es an einer ausreichenden Unterstützung, steht es den Gemeindeorganen frei, solche Initiativen (oder Anfragen) zu behandeln (oder - nach freiem Ermessen - nicht zu behandeln). Demgemäß hat der Bürgermeister einen nach Absatz 2 (oder Absatz 3) eingebrachten Antrag der Gemeindewahlbehörde zur Prüfung zu übermitteln, ob die Personen, die den Antrag unterstützen, wahlberechtigt sind (Absatz 4,).

Der NÖ Gemeindeordnung ist - entgegen der Meinung des Erstgerichtes (US 5; 7) - weder zu entnehmen, daß "nur jene Personen den Antrag unterfertigen dürfen, welche im Wählerverzeichnis aufscheinen", noch daß "nur eigenhändige Unterschriften gültig seien". Letzteres Erfordernis scheint auch das Oberlandesgericht Wien zu verneinen, soweit es seinen Teilfreispruch auf den Umstand stützt, daß der Angeklagte den Antrag auf Ersuchen (US 4), sohin im Auftrag und mit Ermächtigung der Johanna H***** und der Maria P***** mit beider Namen unterfertigte (US 6, 7). Die - dazu im Widerspruch - im Zusammenhang mit dem Schuldspruch vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es ergäbe sich "aus dem Wesen und der Bedeutung eines Initiativantrages die Eigenhändigkeit einer solchen Unterfertigung" (US 6; Feststellungen US 4), findet in der Rechtsordnung keine Deckung, zumal Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt. Die Unterzeichnung des Antrages für einen anderen mit dessen Namen ist daher mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig.

Nach Lage des Falles kommt daher der subjektiven Tatseite ganz besondere Bedeutung zu. Insoweit geht das Berufungsgericht (nach Beweiswiederholung, so doch) mit Bezug auf die unterinstanzlichen Urteilsfeststellungen davon aus, daß das Erstgericht Konstatierungen, wonach Franz D*****, Manfred D*****, Silvia D*****, Sylvia S*****, Monika L*****, Maria L*****, Rudolf S***** und Gerald H***** - mögen sie auch "die Ansicht über die Notwendigkeit einer Arztstelle (in Messern) unterstützt haben" - vom Initiativantrag wußten oder gar "mit dessen Unterfertigung in ihrem Namen zur Zeit der Unterfertigung einverstanden waren", nicht getroffen hat (und nach der Aktenlage mit mängelfreier Begründung auch gar nicht hätten treffen können; US 7, 8). Das Oberlandesgericht meinte aber in rechtlicher Hinsicht, daß "Auftrag oder Ermächtigung" zur Unterzeichnung in fremdem Namen "bereits im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung vorliegen müssen" (US 7); es bejahte "die Täuschung über die Identität des Ausstellers" (US 6) und bestätigte

den - rechtsirrig ausschließlich auf das Erfordernis eigenhändiger Unterschriftsleistung abstellenden - Schuldspruch des Erstgerichtes.

Damit läßt das Oberlandesgericht Wien die subjektive Tatseite in Wahrheit außer acht. Gingen nämlich Waltraude D***** und Waltraud L***** bei Unterfertigung des Initiativantrages davon aus, daß ihre Familienangehörigen, deren "Ansichten" über die Notwendigkeit einer Arztplanstelle in Messern sie kannten und in deren Namen sie den Antrag unterzeichneten, diese Eingabe - wären sie anwesend gewesen - desgleichen unterzeichnet hätten, hielten sie sich also für ermächtigt und rechneten sie mit der Zustimmung zu ihrem Tun (AS 45 ff, 51 ff), dann fehlt es jedenfalls am Vorsatz, Organe der Gemeinde über die ("geistige") Urheberschaft der Erklärungen zu täuschen. Ging demgemäß auch der Angeklagte bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde davon aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten vergleiche erneut AS 45 ff; 51 ff), dann mangelt es auch bei ihm an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite vergleiche hiezu Foregger-Serini MKK5 Paragraph 223, StGB Erl römisch zwei, S 523).

Da den beiden Urteilen (ersichtlich infolge des den Untergerichten in der Frage eines Eigenhändigkeitsgebotes unterlaufenen Rechtsirrtums) die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in die eine oder andere Richtung nicht zu entnehmen sind, ist eine abschließende Beurteilung, ob dem Angeklagten das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB zur Last fällt, nicht möglich.

Der von der Generalprokuratur wegen Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E28829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00039.9205.0414.0

Dokumentnummer

JJT_19920414_OGH0002_0110OS00039_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059240 Rechtssatz 14.04.1992Strafrecht
Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht …
RS0094416 Rechtssatz 09.11.1978Strafrecht
Eine Urkunde ist auch dann falsch, wenn derjenige, der fälschlich als ihr Aussteller aufscheint, mit der Fälschung seiner Unterschrift einverstanden war; dieser verantwortet insoweit sonstigen Tatbeitrag (§ 12, 3.Fall, StGB) zu § 223 StGB.
RS0095456 Rechtssatz 19.09.1984Zivilrecht; Strafrecht
Ist jemand bereits zur Zeit der Herstellung der Urkunde ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, einen anderen in der Abgabe der Erklärung und der Leistung der Unterschrift zu vertreten und unterfertigt er in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht mit dem Nam …
RS0095489 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter …
RS0095519 Rechtssatz 19.10.1982Strafrecht
1.) Eine falsche (unechte) Urkunde stellt auch derjenige her, der eine solche Schrift mit Zustimmung oder im Auftrag eines anderen mit dessen (also einem falschen) Namen unterschreibt (EvBl 1981/185, 13 Os 137/78). 2.) Selbst die Einwilligung jener Person, …
RS0095718 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Einverständnis desjenigen, dessen Namen auf der Urkunde nachgemacht wird, beseitigt nicht die Strafbarkeit nach § 223 StGB. (so schon 13 Os 137/78)