Rechtssatz RS0059240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059240
Geschäftszahl
11Os39/92 (11Os40/92); 14Os139/92
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Norm
nö GdO 1973 §16
StGB §223 Abs2
Rechtssatz
Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.Da Paragraph 16, nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Absatz 2, leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.
Entscheidungstexte
- 11 Os 39/92
Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 39/92
Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)
- 14 Os 139/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92
Vgl; Beisatz: Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages mit fremdem Namen zwar mit Ermächtigung, aber ohne Auftrag hiezu, ist gemäß § 266 Abs 1 StGB strafbar. (T1) Veröff: JBl 1993,736
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059240
Dokumentnummer
JJR_19920414_OGH0002_0110OS00039_9200000_001