Die Generalprokuratur wendet sich gegen den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 33 StPO. Sie verweist darauf, daß den Urteilsfeststellungen unmißverständlich zu entnehmen ist, daß sich der Angeklagte zur Vertretung von Josef R*****, Rupert H*****, Josef G***** und Jakob S***** für ermächtigt hielt und damit rechnete, daß sie seiner Fertigung des Wahlvorschlages für das Bürgermeisteramt mit ihrem Namenszug zustimmen. Damit hat ihm aber der Vorsatz gefehlt, die Gemeindewahlbehörde von I***** über die geistige Urheberschaft der Unterstützungserklärungen am Wahlvorschlag zu täuschen. Es haben die vier Genannten später auch tatsächlich einen gleichlautenden Wahlvorschlag eigenhändig unterschrieben.Die Generalprokuratur wendet sich gegen den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 33, StPO. Sie verweist darauf, daß den Urteilsfeststellungen unmißverständlich zu entnehmen ist, daß sich der Angeklagte zur Vertretung von Josef R*****, Rupert H*****, Josef G***** und Jakob S***** für ermächtigt hielt und damit rechnete, daß sie seiner Fertigung des Wahlvorschlages für das Bürgermeisteramt mit ihrem Namenszug zustimmen. Damit hat ihm aber der Vorsatz gefehlt, die Gemeindewahlbehörde von I***** über die geistige Urheberschaft der Unterstützungserklärungen am Wahlvorschlag zu täuschen. Es haben die vier Genannten später auch tatsächlich einen gleichlautenden Wahlvorschlag eigenhändig unterschrieben.
Die Generalprokuratur ist insoweit im Recht:
Für den materiellrechtlichen Urkundenbegriff ist nämlich neben dem Vorliegen einer rechtserheblichen Gedankenerklärung, ihrer schriftlichen Verkörperung und der Abgabe dieser schriftlichen verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr auch die Erkennbarkeit des Ausstellers maßgebend (SSt. 53/71, Leukauf-Steininger Komm.3 § 223 RN 3). Der letztgenannte Umstand stellt das personale Garantieelement einer Urkunde dar, das darauf beruht, daß hinter der Erklärung ein bestimmter Austeller steht, der sich zu ihrer Urheberschaft bekennt. Sohin ist Aussteller einer Urkunde nicht nur, wer eine urkundliche Erklärung selbst geschrieben hat, sondern auch, wer geistiger Urheber der verkörperten Erklärung ist und als solcher für sie einsteht (11 Os 39,40/92, Leukauf-Steininger aaO RN 15 ff). Das personale Garantieelement einer Urkunde geht nicht verloren, wenn sie bei ausdrücklicher oder konkludenter Ermächtigung des Namensträgers unter fremdem Namen gefertigt wird; auch in einem solchen Fall entsteht eine echte Urkunde (Leukauf-Steininger aaO, RN 25 a, Mayerhofer-Rieder StGB3 Anm. 4 zu § 223).Für den materiellrechtlichen Urkundenbegriff ist nämlich neben dem Vorliegen einer rechtserheblichen Gedankenerklärung, ihrer schriftlichen Verkörperung und der Abgabe dieser schriftlichen verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr auch die Erkennbarkeit des Ausstellers maßgebend (SSt. 53/71, Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 223, RN 3). Der letztgenannte Umstand stellt das personale Garantieelement einer Urkunde dar, das darauf beruht, daß hinter der Erklärung ein bestimmter Austeller steht, der sich zu ihrer Urheberschaft bekennt. Sohin ist Aussteller einer Urkunde nicht nur, wer eine urkundliche Erklärung selbst geschrieben hat, sondern auch, wer geistiger Urheber der verkörperten Erklärung ist und als solcher für sie einsteht (11 Os 39,40/92, Leukauf-Steininger aaO RN 15 ff). Das personale Garantieelement einer Urkunde geht nicht verloren, wenn sie bei ausdrücklicher oder konkludenter Ermächtigung des Namensträgers unter fremdem Namen gefertigt wird; auch in einem solchen Fall entsteht eine echte Urkunde (Leukauf-Steininger aaO, RN 25 a, Mayerhofer-Rieder StGB3 Anmerkung 4 zu Paragraph 223,).
Die Strafbarkeit nach § 223 Abs. 2 StGB setzt den vorsätzlichen Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache voraus. Nach den Feststellungen des Urteils ging aber Josef F***** bei Unterfertigung des Wahlvorschlages davon aus, daß die Personen, deren Namen er nachgemacht bzw. er einen fremden Namenszug unterschoben hat, ihn dazu ermächtigt hätten. Damit fehlte es ihm jedenfalls am Vorsatz Organe der Gemeinde I***** über die ("geistige") Urheberschaft der Erklärung zu täuschen, zumal - worauf die Generalprokuratur ausdrücklich hinweist - die eigenhändige Unterfertigung des Wahlvorschlages in der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991 nicht ausdrücklich normiert ist (s. § 40 Abs. 5).Die Strafbarkeit nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB setzt den vorsätzlichen Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache voraus. Nach den Feststellungen des Urteils ging aber Josef F***** bei Unterfertigung des Wahlvorschlages davon aus, daß die Personen, deren Namen er nachgemacht bzw. er einen fremden Namenszug unterschoben hat, ihn dazu ermächtigt hätten. Damit fehlte es ihm jedenfalls am Vorsatz Organe der Gemeinde I***** über die ("geistige") Urheberschaft der Erklärung zu täuschen, zumal - worauf die Generalprokuratur ausdrücklich hinweist - die eigenhändige Unterfertigung des Wahlvorschlages in der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991 nicht ausdrücklich normiert ist (s. Paragraph 40, Absatz 5,).
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und der auf die verletzte Gesetzesbestimmung gestützte Schuldspruch aufzuheben.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und der auf die verletzte Gesetzesbestimmung gestützte Schuldspruch aufzuheben.
Der Anregung des Generalprokurators sogleich mit einem Freispruch vorzugehen, konnte allerdings nicht gefolgt werden.
§ 266 Abs. 1 StGB bedroht nämlich unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, der namens eines anderen ohne dessen Auftrag wählt oder stimmt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 261 Abs. 1 StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991 (s. §§ 40, 49) vorsieht - zählt. Gemäß § 261 Abs. 2 StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich (Leukauf-Steininger aaO § 261 RN 5 und 9).Paragraph 266, Absatz eins, StGB bedroht nämlich unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, der namens eines anderen ohne dessen Auftrag wählt oder stimmt. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991 (s. Paragraphen 40, 49,) vorsieht - zählt. Gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 261, RN 5 und 9).
Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt, ist gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar.Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt, ist gemäß Paragraph 266, Absatz eins, StGB strafbar.
Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemanden anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein. Dem verfahrensgegenständlichen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß Josef F***** einen solchen Auftrag von den vier genannten Personen tatsächlich erhalten oder auch nur angenommen hat; von Josef G***** fehlte im Tatzeitpunkt sogar die ausdrücklich mündliche Unterstützungserklärung.
Mangels entsprechender Feststellungen ist daher derzeit eine abschließende rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts (§ 262 StPO) durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich.Mangels entsprechender Feststellungen ist daher derzeit eine abschließende rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts (Paragraph 262, StPO) durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich.
Es war daher das in Beschwerde gezogene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des gegen Johann F***** gepflogenen Verfahrens gemäß § 292 StPO beim zuständigen Bezirksgericht Hopfgarten anzuordnen.Es war daher das in Beschwerde gezogene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des gegen Johann F***** gepflogenen Verfahrens gemäß Paragraph 292, StPO beim zuständigen Bezirksgericht Hopfgarten anzuordnen.