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Rechtssatz RS0095685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095685

Geschäftszahl

14Os139/92

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 266, Absatz eins, StGB gilt gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe Paragraphen 40, 49,) vorsieht - zählt. Gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt ist nach Paragraph 266, Absatz eins, StGB strafbar. Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemand anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 139/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92
    Veröff: JBl 1993,736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095685

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0140OS00139_9200000_001