Rechtssatz RS0095456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0095456
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Ist jemand bereits zur Zeit der Herstellung der Urkunde ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, einen anderen in der Abgabe der Erklärung und der Leistung der Unterschrift zu vertreten und unterfertigt er in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht mit dem Namen des anderen, so entsteht eine echte Urkunde, sofern nicht eigenhändige Unterfertigung erforderlich ist und nicht die Zeichnung mit fremden Namen eine Identitätstäuschung bezweckt (vgl Kienapfel in WK, RN 162 ff zu § 223 StGB).Ist jemand bereits zur Zeit der Herstellung der Urkunde ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, einen anderen in der Abgabe der Erklärung und der Leistung der Unterschrift zu vertreten und unterfertigt er in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht mit dem Namen des anderen, so entsteht eine echte Urkunde, sofern nicht eigenhändige Unterfertigung erforderlich ist und nicht die Zeichnung mit fremden Namen eine Identitätstäuschung bezweckt vergleiche Kienapfel in WK, RN 162 ff zu Paragraph 223, StGB).
Entscheidungstexte
- 11 Os 113/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 11 Os 113/84
Veröff: JBl 1985,375
- 11 Os 39/92
Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 39/92
Vgl auch; Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)
- 15 Os 49/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 49/92
Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Ungültigkeit einer Unterschrift zufolge Verstoßes gegen ein Eigenhändigkeitsgebot ist für die Ausstelleridentität irrelevant. (T1)
- 14 Os 139/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92
Vgl auch; Veröff: JBl 1993,736
- 8 ObA 226/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 8 ObA 226/94
- 15 Os 54/99
Entscheidungstext OGH 06.06.1999 15 Os 54/99
Vgl; Beisatz: Das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen bewirkt, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde (15 Os 49/92). Auch das (mündlich) geäußerte Vorhaben, eine bestimmte Erklärung schriftlich abgeben zu wollen, macht entsprechende Schriftstücke, die von anderen Personen hergestellt und eingenmächtig mit fremdem Namen unterschrieben werden, nicht zu echten Urkunden. (T2)
- 14 Os 79/99
Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
Auch
- 17 Os 25/13z
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
Ähnlich; Beisatz: aber: Trotz gesetzlichem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift bei Ermächtigung zur Unterfertigung mit dem fremden Namen keine Urkundenfälschung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095456
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0110OS00113_8400000_001