Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1997, GZ 18 E Vr 252/97-33, wurde Dr. Josef D***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 28. Jänner 1997 in Klagenfurt als (im Klubsekretariat der sozialdemokratischen Abgeordneten zum Kärntner Landtag Dienst versehender) Landesbeamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit dadurch, daß er einen vom Klubobmann Dr. Peter A***** unterfertigten und von ihm mit den nachgepausten Unterschriften der Abgeordneten Max K*****, Ing. Reinhart R***** und Dietmar W***** versehenen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde zum Thema "Kärntner Krankenhausreform" in der für den 30. Jänner 1997 einberufenen Sitzung des Kärntner Landtages beim Landtagsamt einbrachte, eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der gemäß § 52 Abs 1 und 4 Kärntner Landtagsgeschäftsordnung (K-LTGO) für die Abhaltung einer Aktuellen Stunde erforderlichen Antragstellung von mindestens vier demselben Klub angehörenden Landtagsmitgliedern gebraucht.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1997, GZ 18 E römisch fünf r 252/97-33, wurde Dr. Josef D***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 28. Jänner 1997 in Klagenfurt als (im Klubsekretariat der sozialdemokratischen Abgeordneten zum Kärntner Landtag Dienst versehender) Landesbeamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit dadurch, daß er einen vom Klubobmann Dr. Peter A***** unterfertigten und von ihm mit den nachgepausten Unterschriften der Abgeordneten Max K*****, Ing. Reinhart R***** und Dietmar W***** versehenen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde zum Thema "Kärntner Krankenhausreform" in der für den 30. Jänner 1997 einberufenen Sitzung des Kärntner Landtages beim Landtagsamt einbrachte, eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 4 Kärntner Landtagsgeschäftsordnung (K-LTGO) für die Abhaltung einer Aktuellen Stunde erforderlichen Antragstellung von mindestens vier demselben Klub angehörenden Landtagsmitgliedern gebraucht.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte Dr. Josef D***** als Sekretär des sozialdemokratischen Landtagsklubs insbesondere Landtags- und Ausschußsitzungen vorzubereiten, war für die form- und fristgerechte Erstellung und Einbringung von Anträgen zuständig und trug überhaupt die alleinige Verantwortung für die Umsetzung aller im Klub beschlossenen inhaltlichen Vorgaben (US 4 f).
Bei Sitzungen des Kärntner Landtages ist seit Neufassung der Geschäftsordnung zum 1. Jänner 1997 (LGBl Nr 87/1996, ON 5) vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Landtagsmitglieder, die demselben Klub angehören, unter Angabe des Themas beantragen. Solche Anträge dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Entspricht ein Antrag nicht diesen Bestimmungen, so ist er den Antragstellern vom Präsidenten unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht (§ 52 Abs 1, 4 und 5 K-LTGO).Bei Sitzungen des Kärntner Landtages ist seit Neufassung der Geschäftsordnung zum 1. Jänner 1997 Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1996,, ON 5) vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Landtagsmitglieder, die demselben Klub angehören, unter Angabe des Themas beantragen. Solche Anträge dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Entspricht ein Antrag nicht diesen Bestimmungen, so ist er den Antragstellern vom Präsidenten unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht (Paragraph 52, Absatz eins, 4 und 5 K-LTGO).
Selbständige Anträge, zu deren Stellung jedes Mitglied des Landtages berechtigt ist, müssen die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Landtagsmitglieds tragen (§ 16 Abs 1 und 2 K-LTGO). Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterfertigung durch mindestens vier Mitglieder des Landtages (§ 19 Abs 1 K-LTGO).Selbständige Anträge, zu deren Stellung jedes Mitglied des Landtages berechtigt ist, müssen die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Landtagsmitglieds tragen (Paragraph 16, Absatz eins und 2 K-LTGO). Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterfertigung durch mindestens vier Mitglieder des Landtages (Paragraph 19, Absatz eins, K-LTGO).
In einer vorbereitenden Sitzung des Klubs der sozialdemokratischen Abgeordneten am 27. Jänner 1997, bei der nur der Abgeordnete Dietmar W***** fehlte, wurde einstimmig beschlossen, bei der Landtagssitzung am 30. Jänner 1997 eine Aktuelle Stunde zum Thema "Kärntner Krankenhausreform" zu beantragen (US 5 f). Es wurde aber nicht darüber gesprochen, welche Abgeordneten formell den Antrag stellen und ihn auch unterfertigen sollen. Nach der Sitzung verließen die Abgeordneten sofort das Haus, ohne vorher einen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde unterschrieben zu haben (US 7 f).
Zur Umsetzung der Beschlußfassung erstellte der Klubsekretär Dr. Josef D***** am 27. Jänner 1997 einen mit 28. Jänner 1997 datierten Entwurf des schriftlichen Antrages auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde bei der Sitzung des Kärntner Landtages am 30. Jänner 1997 und legte ihn dem Klubobmann Dr. Peter A***** vor, der eigenhändig unterfertigte. Weitere sozialdemokratische Abgeordnete waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Landhaus anwesend. Dr. D***** wußte, daß der Antrag spätestens am 28. Jänner 1997, 10.00 Uhr, beim Landtagspräsidenten eingebracht sein mußte, um behandelt zu werden. Er ging davon aus, daß für die Antragstellung noch Unterschriften von drei weiteren Abgeordneten erforderlich waren (US 8 f).
Am 28. Jänner 1997 morgens informierte Dr. D***** telefonisch den Abgeordneten Dietmar W***** über die Klubsitzung, der sich mit dem Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde und mit dem Thema einverstanden erklärte. Über eine Unterschriftsleistung wurde nicht gesprochen (US 10).
Als Dr. D***** danach von der Absicht des Landtagspräsidenten erfuhr, den Beginn der Sitzung am 30. Jänner 1997 auf 9.00 Uhr vorzulegen, geriet er in der Annahme, daß dadurch auch das Ende der Einbringungsfrist am 28. Jänner 1997 auf 9.00 Uhr vorgezogen werde, in enormen Zeitdruck.
Da es ihm nicht mehr möglich war, Unterschriften von Abgeordneten einzuholen, machte er auf dem Antrag die Unterschriften der Abgeordneten K*****, Ing. R***** und W***** nach, indem er sie von einem anderen Antrag abpauste. Dr. Josef D***** hatte keine Ermächtigung erhalten, im Namen eines der drei genannten Abgeordneten zu unterschreiben, und insbesondere nicht, Namen nachzuzeichnen. Er wollte beim Präsidenten des Landtages den Eindruck erwecken, daß die nachgemachten Unterschriften von den Abgeordneten stammen, und vortäuschen, daß die formellen Voraussetzungen der Antragstellung erfüllt sind. Am 28. Jänner 1997 wurde dieser Antrag beim Kärntner Landtagsamt eingebracht (US 11 bis 13).
Das Oberlandesgericht Graz gab der gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 15. September 1998, AZ 11 Bs 162/98 (ON 40 des Aktes), Folge und fällte einen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes verneinte es die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB.Das Oberlandesgericht Graz gab der gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 15. September 1998, AZ 11 Bs 162/98 (ON 40 des Aktes), Folge und fällte einen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes verneinte es die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB.